Wind-auf-See-Gesetz: BVerfG hält Ausgleich von Planungskosten für erforderlich


Nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass entsprechende Entwickler unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Kompensation erhalten müssen. Glücklich macht das den Bremer Windentwickler aber nicht.


Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts befand, dass das Windenergie-auf-See-Gesetz verfassungswidrig ist, „soweit es keinerlei Ausgleich für Planungs- und Untersuchungskosten von Vorhabenträgern vorsieht, deren nach früherem Recht begonnene Projekte infolge des Inkrafttretens des Gesetzes beendet wurden.“ Ein Ausgleich sei erforderlich, sofern die Unterlagen und Untersuchungsergebnisse für die nach neuem Recht vom Staat durchzuführenden „Voruntersuchungen“ weiter verwertet werden könnten. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden allerdings zurückgewiesen, teilte das BVerfG mit.


Die Beschwerdeführerinnen hatten noch nach der bis Ende 2016 geltenden Seeanlagenverordnung die Zulassung von Offshore-Windparks in der völkerrechtlich durch das Seerechtsübereinkommen vorgeprägten ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee beantragt, hält das BVerfG fest. Privates Eigentum am Meeresboden konnte und kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht begründet werden. Auf Grundlage der alten Rechtslage hatten die Beschwerdeführerinnen dort auf eigene Kosten Planungen und Untersuchungen durchgeführt.


Erteilter Genehmigung wurde durch Wind-auf-See-Gesetz die Wirkung genommen


Durch das Windenergie-auf-See-Gesetz wurde die Anlagenzulassung in der ausschließlichen Wirtschaftszone grundlegend neu geregelt. Bis zum Inkrafttreten des Windenergie-auf-See-Gesetzes erfolgte die Zulassung von Offshore-Windparks ohne förmliche planerische Grundlage und ohne systematische Koordination mit der Errichtung der Netzanbindung. Durch das Windenergie-auf-See-Gesetz sei die Zulassung detaillierter geregelt worden; ihr gehen jetzt eine staatlich verantwortete Flächenentwicklung und ein zentrales Ausschreibungsverfahren voraus, „Anlagenerrichtung und Netzanbindung sind nun aufeinander abgestimmt“. Zur Umstellung auf das neue System wurden die laufenden Planfeststellungsverfahren beendet und der schon erteilten Genehmigung einer Beschwerdeführerin die Wirkung genommen. Die gesetzlich vorgesehenen Übergangsregelungen fänden auf die Projekte der Beschwerdeführerinnen keine Anwendung, heißt es weiter.


Der Erste Senat stellt fest, dass das Windenergie-auf-See-Gesetz „unechte Rückwirkung“ entfalte, die verfassungsrechtlich „nicht vollständig gerechtfertigt ist“. Die von den Beschwerdeführerinnen angegriffenen Regeln seien nicht uneingeschränkt erforderlich und daher mit dem allgemeinen Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG teilweise unvereinbar, „weil dem Gesetzgeber ein milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Verfügung steht, um seine Ziele zu erreichen“.


Rechtliche Grundlage für Ausgleichsanspruch bis Juni 2021 zu verankern


Den Beschwerdeführerinnen müsste ein finanzieller Ausgleich für die notwendigen Kosten ihrer Planungen und Untersuchungen gewährt werden, sofern diese für die staatliche Voruntersuchung der Flächen nach §§ 9 ff. WindSeeG weiter verwertet werden können. „Die Weiterverwertbarkeit setzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass bis zum 31. Dezember 2030 für die betroffenen Flächen ein Zuschlag für die Errichtung eines Offshore-Windparks erfolgt“, heißt es weiter. Die rechtliche Grundlage eines solchen Ausgleichsanspruchs bedarf der näheren Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. „Hierzu ist er bis spätestens zum 30. Juni 2021 verpflichtet.“


Im Übrigen sei das Windenergie-auf-See-Gesetz mit den Anforderungen des allgemeinen Vertrauensschutzgebots allerdings vereinbar. „Das Gesetz verstößt auch weder gegen das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG noch gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG oder den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.“


Bei wpd ist man mit dem Karlsruher Richterspruch aber nur teilweise zufrieden. „Wir sind in unserer Auffassung bestätigt, dass die Ausgrenzung von Kaikas in dieser Form nicht rechtmäßig war“, sagte Vorstand Achim Berge Olsen. „Wir sind mit einer finanziellen Entschädigung aber nicht wirklich zufrieden. Schließlich wollen wir Projekte bauen.“