Redispatch 2.0: Wann dürfen Erneuerbare und KWK-Anlagen abgeregelt werden?


Die Bundesnetzagentur hat weitere Regelungen für die Umsetzung des „Redispatch 2.0“ festgelegt. „Die Mindestfaktoren stellen sicher, dass der Einspeisevorrang von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung praxistauglich umgesetzt werden kann“, sagt BNetzA-Präsident Jochen Homann. „Die Bundesnetzagentur liefert mit der Festlegung einen weiteren Baustein für einen erfolgreichen Start des neuen Redispatch-Systems 2.0 im Herbst 2021.“


Strom aus erneuerbaren Energien (EE-Strom) und wärmegekoppelte Stromerzeugung aus hoch-effizienten KWK-Anlagen (KWK-Strom) haben nach den deutschen und europäischen Vorgaben Vorrang, wenn es „eng“ wird im Netz: Die EE-Anlagen sollen bei einem Netzengpass grundsätzlich ungehindert Strom erzeugen können, solange die Netzbetreiber das Problem durch die Reduzierung von konventioneller Erzeugung oder von KWK-Strom beheben können. Das gleiche gilt grundsätzlich zugunsten von KWK-Strom gegenüber sonstiger konventioneller Erzeugung ohne Wärmekopplung.


Ab dem 1. Oktober 2021 wird das Einspeisemanagement, das bisher die Reduzierung von EE- und KWK-Strom eigenständig regelt, in das neue System des Redispatch 2.0 integriert. Dieses umfasst dann die Anpassung von konventioneller Erzeugung und bezieht zugleich die Kapazitäten der EE- und KWK-Stromerzeugung mit ein. Ziel ist eine netzübergreifend optimierte Auswahlentscheidung nach der Wirksamkeit der Anlagen zur Engpassentlastung und den Kosten, die dabei zulasten der Stromkunden anfallen.


Einspeisevorrang von Erneuerbaren und KWK bleibt grundsätzlich gewahrt


Damit EE- und KWK-Strom-Kapazitäten je nach ihrer Wirksamkeit berücksichtigt werden können und ihr Einspeisevorrang „grundsätzlich gewahrt bleibt“, bedürfe es der Vorgabe von Mindestfaktoren. Die von der Bundesnetzagentur festgelegten Mindestfaktoren geben vor, um wie viel besser die Abregelung von vorrangberechtigtem EE- und KWK-Strom gegenüber der Abregelung von konventioneller Erzeugung in der Regel wirken muss, um in die Fahrweise dieser vorrangberechtigten Erzeugung eingreifen zu dürfen.


Dadurch werde der Einspeisevorrang im Redispatch 2.0 sichergestellt und konkretisiert: Wenn Abregelung von konventioneller Erzeugung zur Entlastung eines Engpasses geeignet ist, dürfen die Netzbetreiber auf die Abregelung von EE- oder KWK-Strom nur dann zurückgreifen, wenn diese um ein Vielfaches wirksamer ist. Dieses „Vielfache“ wird durch den Mindestfaktor vorgegeben.


Für die Anwendung der Mindestfaktoren sind laut BNetzA geeignete „kalkulatorische Preise“ für die Abregelung von EE- und KWK-Strom zu bestimmen, die die Netzbetreiber im Rahmen der optimierten Auswahlentscheidung ansetzen. Mit der Festlegung verpflichtet die Bundesnetzagentur die Übertragungsnetzbetreiber zu einer jährlichen Bestimmung und Veröffentlichung dieser Preise.