DBFZ fordert veränderte Anreize und Perspektiven für Bioenergie im EEG 2020


In ihrem Positionspapier „Empfehlungen zur Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2020 und zur zukünftigen Förderung von Bioenergie“ fordern die DBFZ-Wissenschaftler unter anderem, dass die bedarfsgerechte Strombereitstellung aus Biomasse eine wichtige Zukunftsoption im Energiesystem bleiben muss: „Bioenergie kann bei steigenden Anteilen von Wind- und Solarstrom im Energiesystem zur Deckung des zunehmenden Bedarfs an flexibler Stromerzeugung und somit zur Beschleunigung der Energiewende beitragen. Durch das Verdrängen fossiler Energien und zusätzliche Emissionsminderungen durch die energetische Nutzung von Wirtschaftsdüngern unterstützt Bioenergie außerdem das Erreichen der nationalen Klimaziele. Aus diesen Gründen sollte das künftigen EEG-Biomasse-Anlagen weiterhin eine wirtschaftliche Perspektive geben“, fordert die Leipziger Bioenergie-Expertin Daniela Thrän.


DBFZ schlägt neue Ausschreibungvolumina vor


Konkret wird hierzu die Festlegung neuer Ausschreibungsvolumina vorgeschlagen, wobei temporäre Mehrkosten im Energiesystem mit der Sicherung von Akzeptanz und technischem Know-How für den Betrieb von Biomasseanlagen abzuwägen seien. Um weitere Fortschritte bei der Emissionsminderung aus Gülle zu ermöglichen und gleichzeitig die Kosten zu begrenzen, wird zudem eine Differenzierung der Vergütung anhand der Bemessungsleistung empfohlen.


Gleichzeitig sollte das EEG stärker als bislang sicherstellen, dass Biomasse nur dann zur Strom- und Wärmebereitstellung eingesetzt wird, wenn damit substanzielle Nachhaltigkeitsbeiträge verbunden sind. Die überarbeitete Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) hat EU-weit einheitliche Nachhaltigkeitskriterien für Strom und Wärme aus Biomasse vorgelegt, die allerdings erst noch in nationales Recht zu überführen sind. Diese Kriterien sollten bereits mit der aktuellen Novelle im EEG verankert werden und Voraussetzung einer weiteren Förderung sein, heißt es indem Positionspapier.


Verzicht auf Gebotshöchstwerte


Bei zukünftigen Ausschreibungen für Biomasse sollte zudem auf Gebotshöchstwerte verzichtet werden, wenn die vorgesehenen Volumina ausgeschöpft werden sollen. Sonst würden auch in Zukunft nur wenige Gebote in der Nähe der Höchstwerte eingereicht. Dem Aufwand des Ausschreibungsverfahrens stehe dann kein Mehrwert in Form eines kostensenkenden Preiswettbewerbs gegenüber. Um den Aufwand generell zu begrenzen, sollten Anlagen bis zu 1 MW installierte Leistung von der Pflicht zur Teilnahme an den Ausschreibungen ausgenommen werden.


Im Hinblick auf die Förderung von Gülleanlagen vertritt das DBFZ die Ansicht, dass die Festvergütung für Anlagen mit einem Mindestanteil von 80 Prozent Wirtschaftsdüngern fortgeführt und ausgeweitet werden, solange keine kostengünstigeren und sicheren Technologien jenseits der Stromerzeugung zur Verfügung stehen, um klimaschädliche Emissionen aus Wirtschaftsdüngern zu verringern. Für kleinere Anlagen bis zu 30 kW Bemessungsleistung wird Vergütung von ca. 34 ct/kWh für Strom vorgeschlagen. Größere Anlagen sollten lediglich den höchsten bezuschlagten Gebotswert der Ausschreibungen für Biomasse-Anlagen erhalten. Die durchschnittliche Vergütung für eine Anlage mit der Bemessungsleistung 75 kW gleiche dann der heutigen Regelung. Vor dem Hintergrund einer jenseits von 30 kW verringerten Förderung kann zweitens die Vergütungskategorie auf Anlagen mit bis zu 500 kW Bemessungsleistung ausgeweitet werden, um weitere Wirtschaftsdüngerpotenziale zu erschließen.


Langfristige Reform gefordert


Zwar habe sich das EEG in der Vergangenheit als erfolgreiches Instrument zur Förderung erneuerbarer Energien erwiesen. Jenseits der aktuellen Novellierung sollte aber eine grundlegende Neugestaltung der Anreizarchitektur für Biomasseanlagen erwogen werden, so die DBFZ-Position, zumal das derzeit bestehende Fördergeflecht kaum noch überschaubar sei, wodurch das Risiko bestehe, dass mangels Abstimmung eine ineffiziente Verteilung der knappen Biomasse zwischen den Sektoren erfolgt. Ausgangspunkt für eine solche Neugestaltung sollte sein, dass Biomasse nicht nur durch die Bereitstellung von Strom, sondern auch von Wärme und Biokraftstoffen sowie durch eine geeignete Wirtschaftsdüngerbehandlung in allen Sektoren zum Erreichen von Klimaschutzzielen beitragen könne Daher sei zu prüfen, ob eine Ausrichtung unmittelbar am Umfang vermiedener Treibhausgase möglich ist.