EEG-Ausschreibungen und Coronavirus: Bundesnetzagentur passt Rahmenbedingungen an


„Durch das Corona-Virus ist eine Ausnahmesituation entstanden“, heißt es bei der Bundesnetzagentur. Dies betreffe bereits durchgeführte, aktuell laufende sowie auch alle anstehenden Ausschreibungen in den Bereichen erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung. Demnach seien sowohl Unternehmen, die bereits einen Zuschlag erhalten haben als auch potentielle neue Bieter von der Entwicklung berührt. „Lieferketten sind unterbrochen, die Realisierung vieler Projekte steht in Frage“, heißt es bei der Netzbehörde. Bietern droht dabei nach bisheriger Rechtslage der „pönalbewerte“ Verlust ihrer erhaltenen Zuschläge. „Die Verkündung von Zuschlägen löst den Fristenlauf aus, dennoch müssen Bieter wissen, ob sie einen Zuschlag erhalten haben oder gegebenenfalls erneut bieten müssen.“


Die Ausschreibungstermine finden auch weiter statt, „sie sind gesetzlich vorgegeben“. Dies gelte auch für Ausschreibungstermine, die noch nicht auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt gemacht wurden. Teilnehmer müssen ihre Gebote jeweils fristgerecht einreichen. „Die Bundesnetzagentur wird die Ausschreibungsrunden durchführen, das heißt, die Gebote öffnen, prüfen und reihen.“ Dies könne voraussichtlich jedoch „nur zeitlich verzögert“ durchgeführt werden, denn die Öffnung und Prüfung erfolge mit einem hohen Personalaufwand, die Anwesenheit mehrerer Personen in einem Raum sei erforderlich.


Zuschlagsentscheidung wird zunächst nicht bekannt gegeben – Fristen beginnen nicht zu laufen


Nach Prüfung und Reihung steht fest, welche Gebote einen Zuschlag erhalten. Erfolgreiche Bieter werden eine schriftliche Zusicherung erhalten, dass sie einen Zuschlag bekommen. Ausgeschlossene Bieter werden wie gewohnt informiert. Bieter, die keinen Zuschlag aufgrund des gebotenen Werts erhalten, werden ebenfalls informiert. Wesentliche Änderung: Die Zuschlagsentscheidung selbst wird zunächst nicht im Internet bekanntgegeben. „Damit beginnen die Fristen (betrifft u.a. Pönalen, Realisierungsfrist und Zahlung der Zweitsicherheit) nicht zu laufen“, heißt es bei der Bonner Behörde. Erst nach einer Beruhigung der Lage werde dies nachgeholt. Ausnahmen sollen für bezuschlagte Biomasse-Bestandsanlagen gelten und für Bieter, die eine individuelle Vorabveröffentlichung wünschen – hierzu ist ein formloser Antrag zu stellen.


Die Zahlen zur eingegangenen Gebotsmenge und des höchsten und niedrigsten Gebotswerts sowie der bezuschlagten Gebote werden wie gehabt veröffentlicht. Bei den Ausschreibungen, an denen sich Solaranlagen beteiligen können, werde zusätzlich auch die auf Acker- und Grünlandflächen entfallene Gebotsmenge veröffentlicht. Gleiches gilt für die Zahlen des Netzausbaugebiets für Windenergie an Land.


Windenergie an Land und Biomasse: Verlängerung der Realisierungsfrist bereits bezuschlagter Projekte wird „unbürokratisch gewährt“


Was die Realisierungsfristen bereits bezuschlagter Gebote angeht, so werde Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen eine Verlängerung der Realisierungsfrist auf formlosen Antrag von der Bundesnetzagentur „unbürokratisch gewährt“. Die Anträge können per E-Mail gestellt werden, in ihnen sind die Gründe mitzuteilen, die zu einer Verzögerung des Projekts geführt haben.


Bei Solaranlagen ist die Beantragung einer Zahlungsberechtigung bis auf weiteres vor der Inbetriebnahme der Anlage möglich, wenn die geplante Anlage als Projekt im Marktstammdatenregister erfasst ist, so dass der Zuschlag nicht verfällt. „Bei der Beantragung der Zahlungsberechtigung sind die Gründe mitzuteilen, die zu einer Verzögerung des Projekts geführt haben“, heißt es bei der BNetzA.


Bei den Zuschlägen für KWK-Anlagen bestehe aktuell wegen der länger laufenden Realisierungsfristen kein Handlungsbedarf. „Die Lage wird aber fortlaufend beobachtet.“


BWE: Corona-Krise erschwert den Zeitplan im Neubau von Windenergieanlagen


Für Zuschläge für Windenergieanlagen an Land und für Biomasseanlagen werden eigentlich unabhängig von der Verlängerung der Realisierungsfrist nach Ablauf der ursprünglichen Realisierungsfrist Strafzahlungen fällig. „Die Bundesnetzagentur wird jedoch bei gemäß der oben genannten Verfahrensweise verlängerten Zuschlägen bis auf Weiteres keine entsprechende Mitteilung an die Übertragungsnetzbetreiber machen, so dass keine Pönalen erhoben werden können.“


Der Bundesverband Windenergie (BWE) begrüßte, dass die Bundesnetzagentur einige Maßnahmen auf den Weg gebracht habe, mit denen auf die schleppende Umsetzung von erteilten Zuschlägen bei der Windenergie an Land reagiert wird. „Der Bruch von Lieferketten auch innerhalb bisher recht stabiler europäischer Wertschöpfungsnetzwerke infolge der Corona-Krise erschwert den Zeitplan im Neubau von Windenergieanlagen in vielen Bundesländern“, heißt es von Seiten des BWE.


„Die pragmatische Herangehensweise der Bundesnetzagentur, die in Rückkopplung mit dem Bundeswirtschaftsministerium nicht auf die Fristen des EEG zu bestehen, zeigt, dass die Politik sichtbare Probleme zügig angeht“, sagte BWE-Präsident Hermann Albers. Um hier aber rechtssichere Fristverlängerungen zu erreichen, bleibe eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen „unumgänglich“.