Bundeskabinett beschließt Entlastung der EEG-Umlage aus Haushaltsmitteln


Bund und Länder hatten sich im Dezember 2019 unter anderem darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung von Brennstoffen zu erhöhen und im Gegenzug die Belastungen für Stromverbraucher zu begrenzen.


Der nationale Emissionshandel startet nach der Bund-Länder-Einigung nun mit einem fixen CO2-Preis von 25 € pro Tonne im Jahr 2021. Das entspricht brutto 7 Cent pro Liter Benzin, 8 Cent pro Liter Diesel, 8 Cent pro Liter Heizöl und 0,5 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Dieser Preis war ursprünglich erst für das Jahr 2023 vorgesehen. Bis zum Jahr 2025 werden die Zertifikate mit einem auf 55 € ansteigenden Festpreis ausgegeben. Ab 2026 wird der Zertifikatepreis dann durch Versteigerungen ermittelt, wobei für 2026 ein Preiskorridor von 55 € bis 65 € pro Tonne CO2 vorgegeben ist.


Mit der Änderung der Erneuerbare Energien Verordnung (EEV) schafft das Bundeskabinett die rechtlichen Voraussetzungen, um Einnahmen aus dem Verkauf der Emissionsrechte als Bundeszuschuss zur anteiligen Finanzierung der EEG-Umlage einsetzen zu können. Diese Änderungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundestages. Da die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2021 am 15. Oktober 2020 veröffentlichen, ist das Inkrafttreten der Änderungen noch vor diesem Termin im Herbst 2020 geplant.


Neben den Änderungen in der EEV entscheiden die Bundesregierung und der Haushaltsgesetzgeber noch in den Haushaltsverfahren über die Bereitstellung der Mittel sowie über deren Höhe. Diese Entscheidungen werden durch die Änderungen in der EEV nicht vorweggenommen.


Das nationale Emissionshandelssystem tritt neben den EU-Emissionshandel für große Industrieanlagen und Kraftwerke und erfasst alle Brennstoffemissionen, die nicht bereits im EU-Emissionshandel mit einem CO2-Preis belegt sind – unabhängig vom Sektor, in dem die Brennstoffe eingesetzt werden.


bne: EEG-Umlage senken, ohne EEG zur Beihilfe zu machen


Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) begrüßt sehr, dass künftig Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zur Senkung der EEG-Umlage verwendet werden sollen. „Dies sollte aus Sicht des bne aber auf eine Art und Weise organisiert werden, die das EEG von der Beihilfenkontrolle der EU fernhält. Daher kritisiert der bne, dass die Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung einen Passus enthält, der das EEG im Falle eines staatlichen Geldflusses automatisch zur Beihilfe machen würde”, erklärt Robert Busch, Geschäftsführer bne.


Die konkrete Umsetzung des Grundsatzbeschlusses zur Senkung der EEG-Umlage durch Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber sei sowohl politisch als auch handwerklich eher ungeschickt, da dadurch staatliche Mittel in das EEG-Konto fließen. Dadurch werde das EEG dann definitiv zu einer Beihilfe. Es wäre unter Beihilfegesichtspunkten hingegen unproblematisch, das EEG-Konto durch Zahlungsverlagerungen zu entlasten.


Aufteilung in EEG-Umlage-Alt und EEG-Umlage-Neu


Dies kann laut bne etwa durch die Verlagerung der Besonderen Ausgleichsregelung in den Haushalt oder der Verlagerung der Kosten für die Offshore-Windenergie in die Offshore-Haftungsumlage erfolgen, die dann aus dem Haushalt finanziert wird. Perspektivisch könnte das EEG auch in eine beihilfe-relevante EEG-Umlage-Alt für zumindest einen Teil der Bestandsanlagen und eine beihilfefreie Umlage-Neu für Neuanlagen aufgeteilt werden. Letzteres müsste rechtssicher abgebildet werden.


Das BEHG und die Absenkung der EEG-Umlage können ohnehin nur ein erster Schritt in der notwendigen grundsätzlichen Reform des Abgaben-, und Umlagen- und Steuersystems im Energiesektor sein. Dazu gehört u.a. der Abbau wettbewerbsverzerrender Subventionen (z.B. Heizölermäßigung bei der Energiesteuer) und die Entlastung des Strompreises, indem Industriesubventionen (z.B. Besondere Ausgleichsregelung in der EEG-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage) aus dem Haushalt finanziert werden statt von den übrigen Stromverbrauchern.