EEG-Kabinettsentwurf gibt der Bioenergiebranche wieder eine Perspektive


Diese Auffassung vertritt das Hauptstadtbüro Bioenergie, das den Bundesverband Bioenergie (BBE), den Deutschen Bauernverband (DBV), den Fachverband Biogas (FvB) und den Fachverband Holzenergie (FVH) vertritt. Gegenüber dem Referentenentwurf gebe es viele Verbesserungen, aber auch eindeutig Klärungs- und Anpassungsbedarf bei mehreren Regelungsdetails, vor allem bei der Güllevergärung.


Als Gebotshöchstgrenze bei bestehenden Biomasse- und Biogasanlagen sieht der Kabinettsentwurf 18,4 Cent je Kilowattstunde und bei neuen Anlagen 16,4 Cent je Kilowattstunde vor, dabei gilt ab 2022 eine einprozentige Degression (§ 39b und f). Im Referentenentwurf war hingegen keine Erhöhung gegenüber dem EEG 2017 vorgesehen. „Die Anhebung der Gebotshöchstwerte ist aus unserer Sicht ein klares Zeichen, dass die Bundesregierung die Klimaschutz- und Systemdienstleistungen unsere Branche schätzt und erhalten will, auch durch den Zubau von Neuanlagen aller Bioenergietechnologien“, sagte Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie.


Wie Patrick Matschoss vom Institut für zukunftsEnergie- und Stoffstromsysteme (izes) auf dem digitalen Holzenergiekongress erläuterte, wurde auch das Ausschreibungsvolumen angehoben. Während der Referentenentwurf jährlich nur ein Ausschreibungsvolumen von 225 MW für Biogas- und Biomasseanlagen vorsah, legt der Kabinettsentwurf eine jährliche Ausschreibung von 350 MW fest (§ 28b). Nicht bezuschlagte Kapazität wird für feste Biomasse und Biogas im dritten Folgejahr aufgeschlagen, ebenso die anteilige Kapazität (das heißt die Hälfte) an Innovationsausschreibungen (§ 88d). Neu im Kabinettsentwurf ist hinzugekommen, dass auch die Kapazität neu anschlussgeförderter (festvergüteter) Güllekleinanlagen abgezogen wird (§ 88b).


Für eine verbesserte Netz- und Marktintegration sieht wie bereits der Referentenentwurf auch der Kabinettsentwurf im Ausschreibungsverfahren für Biomasse- und Biogasanlagen eine „Südquote“ vor. Das bedeutet, dass mindestens 50 Prozent des Ausschreibungsvolumens in die Südregion gehen sollen (§ 39d). Der Biogasrat+ lehnt die Einführung einer “Südquote” ausdrücklich ab. “Wenn 50 Prozent des Zuschlagvolumens bevorzugt in südliche Landkreise gehen soll und diese auch bei Nichterreichung nicht auf die übrigen Standorte in Deutschland insbesondere im Norden übertragbar sind, handelt es sich dabei um eine Wettbewerbsverzerrung und verfassungsrechtlich fragwürdige Diskriminierung bestehender und neuer Biomasseanlagen im Norden Deutschlands”, so Janet Hochi, Geschäftsführerin des Biogasrat+. “Wir brauchen alle Anlagen zur Erzeugung klimafreundlicher Bioenergie, um unsere ehrgeizigen Klimaschutzziele zu erreichen.”


Sonderregelung für Biomethan in der Südregion


Zusätzlich können hocheffiziente Biomethananlagen in der Südregion noch von einer eigenen Ausschreibung profitieren. Der Kabinettsentwurf nennt eine eigens festgelegte Ausschreibungsmenge von 150 MW installierter Leistung im Jahr, im Referentenentwurf waren es nur 75 MW. Nicht bezuschlagte Kapazität wird im Folgejahr aufgeschlagen. Im Vergleich zum Referentenentwurf ist die Gebotsobergrenze von 17 auf 19 Cent je Kilowattstunde gestiegen (§39l). Die Sonderregelung bezieht sich auf in Anlage 5 festgelegte Gebietskörperschaften in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Der Biogasrat+ begrüßt die Verbesserungen, gleichwohl sei es mit der Degression von einem Prozent ab 2022 sowie der Begrenzung der Bemessungsleistung der Anlage von 15 Prozent des Wertes der installierten Leistung nach wie vor schwierig, neue Biomethan-BHKW wirtschaftlich zu realisieren. Hier bestehe weiterer Handlungsbedarf im parlamentarischen Verfahren.


Mit dem Kabinettsentwurf werden aber nicht nur die Ausschreibungsmengen und Gebotshöchstwerte im Vergleich zum Referentenentwurf angehoben, eine weitere wichtige Verbesserung sind Matschoss zufolge flexible Instrumente zum konstanten Monitoring. Denn der Kabinettsentwurf sieht die Einrichtung eines Bund-Länder-Kooperationsausschusses für die Koordination und den Umsetzungsstand EEG vor (§ 97). Die Länder müssen jährliche Berichte an den Kooperationsausschuss leisten (§ 98 (1)). Im selben Jahr muss der Ausschuss einen Bericht vorlegen, der die Zielerreichung in Bezug auf den Erneuerbaren-Strommengenpfad sowie die Entwicklung des Bruttostromverbrauchs aufzeigt. Anschließend kann der Ausschuss Handlungsempfehlungen für die Anpassung des Strommengenpfads, des Erneuerbaren-Ausbaupfads oder des Ausschreibungsvolumens abgeben. Bei Handlungsbedarf soll die Bundesregierung per Verordnungsermächtigung unverzüglich einen Verornungsentwurf mit neuen Zielen, Ausschreibungsvolumina oder/und Gebotshöchstwerten erlassen.


Hauptstadtbüro sieht noch Nachbesserungsbedarf


Nach Ansicht des Hauptstadtbüros Berlin zeigt der Kabinettsentwurf eine gute Basis, die in der Ressortabstimmung erarbeitet wurde. Die Bioenergieverbände plädieren an die Bundesregierung, diese eingeschlagene Richtung weiter zu verfolgen, um die Leistungen der Bioenergie für Energiewende und Klimaschutz zu erhalten und auszubauen. Sie appellieren auch an den Bundestag, den bestehenden Klärungs- und Anpassungsbedarf im nachfolgenden parlamentarischen Verfahren anzugehen.


Beispielsweise seien einige Regelungen für die Anforderungen an die Flexibilisierung von Anlagen besonders im Holzenergiebereich noch unklar, was es zu beheben gelte. „Auch beim Thema Güllevergärung spricht der Kabinettsentwurf zwar die wesentlichen Aspekte grundsätzlich an, allerdings ist es uns ein wichtiges Anliegen, dass diese auch direkt im Gesetz geregelt und nicht auf später verschoben werden“, so Rostek weiter. „Wir nehmen also die Ankündigung der Bundesregierung beim Wort, dass dieses Thema noch Gegenstand von Diskussionen sei – denn hier gibt es noch viel Klimaschutzpotenzial zu heben.“


Beide Entwürfe können unter https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/gesetz/5647 eingesehen werden.