Beteiligung von Kommunen an Wind- und Solarparks nach EEG: Kanzlei rät zum Abwarten


Allerdings gebe es immer noch Unklarheiten – vor allem, weil die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission nach wie vor aussteht, betont die auf das Erneuerbaren-Recht spezialisierte Kanzlei Maslaton. Diese sei Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 6 EEG 2021, wie das Bundeswirtschaftsministerium bereits Anfang des Jahres für andere unter Genehmigungsvorbehalt stehende Regelungen des EEG ausdrücklich betont hat.


In letzter Konsequenz bedeute die gegenwärtige Konstellation, „dass allen Projektierern, die bereits mitten in der Planung für die kommunale Beteiligung stecken, von dem voreiligen Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des § 6 EEG 2021 abzuraten ist – dies gilt unabhängig von den hier aufgeführten Risiken“.


Eine inkraftgetretene, aber nicht anwendbare Rechtsnorm biete keinen hinreichenden Vertrauensschutz, heißt es bei Maslaton. „So ist es unwahrscheinlich, dass ein Anspruch auf Rückerstattung besteht, wenn – aufgrund von jetzt abgeschlossenen Vereinbarungen – Zahlungen an beteiligte Kommunen getätigt werden, dann aber die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung des § 6 EEG 2021 von der EU-Kommission doch abgelehnt wird.“


Wie lange es bis zu der erforderlichen Genehmigung dauert, lasse sich nicht abschätzen. Da die (teilweise) unionsrechtliche Genehmigung für das bereits am 1. Januar 2021 – noch ohne § 6 – in Kraft getretene neue EEG 2021 auch erst Monate später am 29. April 2021 erfolgte, sei auch bzgl. § 6 EEG 2021 nicht mit einer schnellen beihilferechtlichen Genehmigung zu rechnen.