Das teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Lediglich für die dritten Ausschreibungsrunden für Solaranlagen habe sich die EU-Kommission vorbehalten, zunächst die Wettbewerbssituation zu beobachten und zu einem späteren Zeitpunkt final zu entscheiden.
Das EEG 2021 sieht vor, dass im nächsten Jahr bei Wind an Land rund 2.100 MW zusätzlich und bei Solaranlagen rund 4.100 MW zusätzlich zur Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ausgeschrieben werden. Insgesamt beträgt das Ausschreibungsvolumen 2022 damit bei Wind an Land rund 5.000 MW und bei Photovoltaik-Anlagen 6.050 MW. Die erhöhten Ausschreibungsmengen waren mit der Frühjahrsnovelle, die im Juli 2021 in Kraft getreten ist, in das EEG 2021 eingefügt worden.
Grünes Licht für Anschlussregelung für Güllekleinanlagen
Ebenfalls genehmigt wurde eine Reihe von Einzelregelungen im EEG. Hierzu gehören u.a. die finanzielle Beteiligung der Kommunen bei Freiflächenanlagen, die Verfahrensvereinfachungen in den Photovoltaik-Ausschreibungen und das geänderte Ausschreibungsdesign für die Biomethanausschreibung zum 1. Dezember 2021. Die Europäische Kommission hat auch die Anschlussförderung für Güllekleinanlagen genehmigt. So werden erhebliche Emissionen des besonders klimaschädlichen Gases Methan vermieden, das in die Atmosphäre gelangt, wenn die Gülle stattdessen auf Feldern ausgebracht würde.
Die Bioenergiebranche begrüßt vor allem, dass mit der Freigabe nun auch Flexibilitätszuschlag rechtskräftig ist. So entstehe „eine echte Perspektive für tausende Biogasanlagenbetreiber“, heißt es von Seiten des Hauptstadtbüros Bioenergie. „Wir begrüßen den positiven Abschluss des Notifizierungsprozesses seitens der Europäischen Kommission und die dadurch nun weitestgehend genehmigte Reparatur des EEG 2021“, sagt . Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüro Bioenergie.
Nachdem der mit dem EEG 2021 „ungerechtfertigt gestrichene“ Flexzuschlag für Biogasanlagen im zweiten EEG-Vergütungszeitraum im Sommer diesen Jahres durch den Bundestag wieder zurückgenommen wurde, habe nun auch die Europäische Kommission die für die Branche so wichtigen Regelung bestätigt. Biogasanlagenbetreiber im zweiten Vergütungszeitraum können somit zukünftig wieder einen Flexzuschlag geltend machen, auch wenn sie bereits im ersten Vergütungszeitraum die Flexprämie erhalten haben.
Altholz: Anschlussvergütung für Verstromung nicht genehmigt
Auf Unverständnis stößt in der Branche dagegen die nicht genehmigte Anschlussvergütung für die Verstromung von Altholz. „Hier hätten wir uns von der Kommission eine andere Entscheidung gewünscht.“ Noch nicht abschließend genehmigt ist die Südquote. Es sei daher nach dem derzeitigen Stand davon auszugehen, dass diese in den ersten Ausschreibungsrunden im Februar und März 2022 noch keine Anwendung finden könne. Ungelöst bleibe das Hemmnis durch die endogene Mengensteuerung. „Diesen großen Bremser im aktuellen EEG gilt es nun zusammen mit der neuen Regierung auszuräumen,“ so Rostek weiter.
Daneben wurde eine Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit sogenannter Stilllegungsnachweise zur Übertragung der EEG-Vergütung bei vorzeitiger Stilllegung von Biomethananlagen sowie die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021 genehmigt. Auch hat die EU-Kommission am 9. Dezember 2021 die inzwischen in der Novelle der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) umgesetzte Anschlussvergütung für Güllekleinanlagen (§ 88b EEG iVm §§ 12a bis 12g EEV) bewilligt.