Agri- und Floating-PV: BNetzA steckt Rahmen für Teilnahme an Innovationsausschreibungen


Gegenstand der Konsultation sind die Anforderungen, die an besondere Solaranlagen nach der Innovationsausschreibungsverordnung zu stellen sind. Stellungnahmen können bis zum 16. Juli 2021 eingereicht werden.


Den verschiedenen Anlagentypen ist gemein, dass eine Doppelnutzung der Grundflächen am Installationsort stattfinden kann. Die Bundesnetzagentur legt die Voraussetzungen, die an die besonderen Solaranlagen zu stellen sind, zum 1. Oktober 2021 fest.


Floating-PV


Das Konsultationsdokument stellt im Bereich der Floating-PV-Anlagen für die Definition des Begriffs „Gewässer“ auf das Wasserhaushaltsgesetz ab, da in diesem Gesetz sämtliche Arten von Gewässern behandelt und begrifflich bestimmt werden. „Damit werden keine relevanten Wasserflächen von der Nutzung ausgeschlossen“, heißt es. Bieter könnten auf die im WHG aufgestellten Grundsätze und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgreifen „und damit rechtssicher ihre Projekte entwickeln“.


Agri-PV


Mit Blick auf die Agri-PV verweist das Dokument auf Ackerflächen, auf denen landwirtschaftlicher Ackerbau betrieben wird. „Keine Ackerflächen sind Flächen mit Dauergrünland, Dauerweideland oder Dauerkulturen.“ Ein gleichzeitiger Nutzpflanzenanbau auf der Fläche werde dann betrieben, wenn eine landwirtschaftliche Tätigkeit nach Stand der Technik auf dieser Fläche ausgeübt wird, „ohne dass durch die Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt des Betriebs der Solaranlage der Nutzpflanzenanbau stark eingeschränkt wird“. Der Nachweis der Einhaltung des Standes der Technik gelte als erbracht, wenn die Anlage und der Nutzpflanzenanbau auf der Ackerfläche über die gesamte Förderdauer die Anforderungen der DIN SPEC 91434 in der zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme gültigen Fassung erfüllen.


Ziel der DIN SPEC ist es, einen Standard für die Errichtung und den Betrieb von Solaranlagen bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung zu schaffen, heißt es bei der BNetzA. Erst kürzlich haben sich Stakeholder Agri-PV auf eine entsprechende Vorstufe einer DIN-Norm geeinigt. Die DIN SPEC 91434 repräsentiert den Stand der Technik für Solaranlagen, die auf Ackerflächen errichtet werden. Sie legt unter anderem Anforderungen an das landwirtschaftliche Nutzungskonzept, die Aufständerung von PV-Modulen, den maximalen Ertrags- und Flächenverlust durch die Anlage, die Wasserverfügbarkeit, die Bodenerosion und die Rückbaubarkeit der Solaranlagen fest.


Eine gesonderte Fragestellung wirft die Konsultation mit Blick auf vertikal aufgeständerte PV-Anlagen auf. Entsprechende Projekte hätten vereinzelt bei den Ausschreibungsverfahren des ersten Segments einen Zuschlag erhalten. „Sollten solche Anlagen aus dem Verfahren nach der InnAusV ausgenommen werden, da sie in den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments konkurrenzfähig sind?“, will die BNetzA vor diesem Hintergrund wissen.


PV auf Parkplatzflächen


Das Konsultationsdokument definiert Parkplätze als „Flächen, die vorwiegend dem Abstellen von Fahrzeugen dienen, wobei das Abstellen weder verkehrs- noch betriebsbedingt sein darf“. Parkplätze in, an, auf oder unter Gebäuden im Sinne von § 3 Nummer 23 EEG (bspw. Parkhäuser oder Carports) sind nicht umfasst. Zu den Parkplatzflächen zählen neben den eigentlichen Parkplätzen auch dazugehörige Manövrierflächen, untergeordnete Zierflächen, Zuwegungen und sonstige dem Parkplatz dienende Flächen.


Die Parkplatzflächen dürfen nicht zum Zweck der Errichtung von Solaranlagen errichtet worden sein. Sowohl öffentliche wie auch nicht-öffentliche Parkplatzflächen sind zulässig. Durch die Installation der Solaranlagen darf die Nutzung der Parkplatzflächen zum Abstellen von Fahrzeugen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. „Unter anderem darf die Nutzung der Parkplätze nicht durch eine zu geringe Aufstellhöhe oder durch zu geringe Abstände zwischen den Aufständerungen beeinträchtigt werden.“


Innovationsausschreibungen: Kontingent für besondere Solaranlagen im April 2022


Gebote, die der Festlegung zu besonderen Solaranlagen entsprechen, werden im Rahmen der Innovationsausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2022 bevorzugt bezuschlagt. Hierzu ist ein Kontingent von derzeit 50 MW vorgesehen.