Unter anderem wird die Befreiung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff detaillierter geregelt. Mit dem Gesetzesentwurf zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (Drucksache 578/21) werden zudem erste regulatorische Grundlagen für eine Wasserstoffnetzinfrastruktur geschaffen, die als Übergangslösung dienen sollen, bis ein gemeinsamer Ordnungsrahmen auf europäischer Ebene abgestimmt ist. Das teilte die Anwaltskanzlei Pinsent Masons mit.
Das deutsche Wasserstoffnetz soll der Kanzlei zufolge entstehen, indem sowohl Erdgasleitungen für den Transport von Wasserstoff umgerüstet werden als auch eigene Wasserstoffleitungen neu verlegt werden. Das neue Versorgungsnetz soll mit staatlichen Geldern gefördert werden. „Der Aufbau einer modernen und zukunftsfähigen Wasserstoffwirtschaft ist nur mit milliardenschwerem Aufwand zu erreichen. Ob die nunmehr umgesetzten Vorgaben und Konkretisierungen ausreichen, um Unternehmen in Deutschland die für die Investitionen erforderliche Planungssicherheit zu bieten, bleibt abzuwarten“, so Sönke Gödeke, Experte für Energierecht bei Pinsent Masons.
Bei der Regulierung von Wasserstoffnetzen wurde nach Ansicht des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) die Chance vertan, die richtigen Weichen für den zügigen Aufbau einer zukunftsfähigen Wasserstoffinfrastruktur zu stellen. Für den Verband ist es unverständlich, dass sich die Bundesregierung für eine getrennte Regulierung von Gas- und Wasserstoffnetzen entschieden hat, anstatt Wasserstoffnetze in den bewährten Regulierungsrahmen für das Gasnetz zu integrieren. Dies behindere eine integrierte Systemplanung aller Infrastrukturen und eine künftige Nutzung vorhandener Gasinfrastruktur für den Einsatz von klimaneutralen Gasen.
EEV regelt Befreiung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage
Zudem regelt die beschlossene Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) (Drucksache 19/29793) die Befreiung von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage: Der für die Herstellung von Wasserstoff benötigte Strom soll vollständig von der Umlage befreit werden, sofern die Kriterien für grünen Wasserstoff erfüllt sind. „Die Anforderungen an den grünen Wasserstoff für die Zwecke der EEG-Umlagebefreiung werden so gesetzt, dass sie einen schnellen Markthochlauf dieser wichtigen Zukunftstechnologie unterstützen und Mindestanforderungen an den glaubhaften Strombezug aus erneuerbaren Energien stellen“, heißt es in der Verordnung, die unter Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung zum 1. Januar 2022 in Kraft treten wird.
Die Noerr Partnerschaftsgesellschaft führt detailliert aus, welche Anforderungen von der EEG-Umlage befreiter Strom zur Erzeugung von grünem Wasserstoff nach der EEV erfüllen muss. Qualifiziert ist demnach Strom, mit dem innerhalb der ersten 5.000 Vollbenutzungsstunden eines Kalenderjahres in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff (im Folgenden auch „Wasserstoffherstellungseinrichtung“) grüner Wasserstoff elektrochemisch hergestellt wird. Diese Begrenzung der Vollbenutzungsstunden soll zum einen dazu führen, dass grüner Wasserstoff mit dem Elektrolyseur systemdienlich vor allem dann hergestellt wird, wenn die Strompreise aufgrund hoher Einspeisung erneuerbarer Energien gering sind. Zum anderen wird durch den festgelegten Wert von 5.000 Vollbenutzungsstunden den besonderen Erfordernissen des Markthochlaufs von Grünem Wasserstoff in den Anfangsjahren Rechnung getragen.
In Bezug auf den verbrauchten Strom zur Herstellung von grünem Wasserstoff ist der Kanzlei Noerr zufolge zu beachten, dass dieser Strom nachweislich aus EEG-Anlagen stammt, 80 Prozent des Strom müssen zudem nachweislich in Anlagen erzeugt worden sein, die ihren Standort in der Preiszone für Deutschland haben und im Marktstammdatenregister registriert sind. Höchstens 20 Prozent dürfen aus Anlagen stammt, die ihren Standort in einer Preiszone haben, die mit der Preiszone für Deutschland elektronisch verbunden ist.
Doppelvermarktungsverbot und Mitteilungspflicht
Zudem darf der Strom zur Herstellung von grünem Wasserstoff keine Förderung nach dem EEG, nach der EEV oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) oder eine sonstige Förderung nach der Erneuerbare-Energien-Richtlinie erhalten haben. Damit besteht für den eingesetzten Strom aus erneuerbaren Energien nicht zuletzt ein Doppelvermarktungsverbot. Für den Nachweis des Stroms aus erneuerbaren Energien ergeben sich aus der EEV zudem weitere Details, die eine solche Anerkennung ermöglichen.
Die Betreiber von Wasserstoffherstellungseinrichtungen müssen ebenso wie Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher zur Herstellung von Grünem Wasserstoff liefern, detailliert geregelten Mitteilungspflichten nachkommen. Die nach § 69b EEG 2021 verringerte EEG-Umlage für Strom zur Herstellung von Grünem Wasserstoff erhöht sich auf 100 Prozent, wenn der Betreiber der Wasserstoffherstellungseinrichtung als Letztverbraucher oder aber das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für das jeweilige Kalenderjahr seine Mitteilungspflicht nicht erfüllt hat.
Änderung der EU-Richtlinie könnte Änderungen bringen
Die Anforderungen an grünen Wasserstoff könnten sich jedoch bald ändern. Denn nach Angaben der Kanzlei Noerr sind bereits für Juli sowie spätestens zum Ende dieses Jahres eine Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sowie weitere gesetzliche Vorschläge zum Ausbau der Wasserstoffwirtschaft durch die Europäische Kommission zu erwarten. Vor diesem Hintergrund sieht die EEV bereits vor, dass die Europäische Union die Anforderungen an Grünen Wasserstoff für einen oder mehrere Nutzungspfade näher bestimmen wird.
Aus diesem Grund ist perspektivisch bereits geregelt, dass die Bundesregierung die Anforderungen an grünen Wasserstoff für die Befreiung von der EEG-Umlage nach Bestimmungen durch die Europäische Union unverzüglich überarbeiten und an die Anforderungen der Europäischen Union anpassen wird. Die Bundesregierung wurde seitens des Deutschen Bundestags jedoch dazu aufgefordert, sich im Rahmen der Verhandlungen auf Ebene der Europäischen Union zur Festlegung von Kriterien für Grünen Wasserstoff dafür einzusetzen, dass diese Regelungen mit den Anforderungen der EEV für die Markthochlaufphase vereinbar sind und ein „Phase-in“ bei erneuerbaren Bezugsanlagen und dem Betrieb von Elektrolyseuren geschaffen werden soll. Insgesamt begrenzt aber die Möglichkeit zur Anpassung im Rahmen der EEV den Vertrauensschutz, den die Regelung vermittelt, so die Kanzlei Noerr.