Koalition einigt sich auf neue steuerliche Regeln bei Mieterstrom und Windenergie


„Bisher können sich Wohnungsunternehmen nicht mit voller Kraft an der Energiewende beteiligen“, sagt Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag. Sie müssten ausschließlich Einkünfte aus der Vermögensverwaltung eigenen Grundbesitzes oder Kapitalvermögens erzielen. „Andernfalls werden sie zusätzlich mit Gewerbesteuer auf ihre Mieteinkünfte belastet.“ Das habe die Wohnungsunternehmen etwa daran gehindert, auf den weiten Dachflächen ihres Wohnungsbestandes Solaranlagen zu installieren.


In Zukunft sollen Wohnungsunternehmen gewerbliche Einkünfte aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien und dem Betrieb von Ladestationen für Elektroautos für ihre Mieter von bis zu zehn Prozent der Einnahmen aus der Wohnungsverwaltung erzielen können, ohne dass ihre Mieterträge mit Gewerbesteuer belastet werden. Die neuen Einkünfte aus den erneuerbaren Energien unterlägen weiterhin der Gewerbesteuer. „Damit räumen wir die gewerbesteuerlichen Hürden aus dem Weg und stellen sicher, dass die Energiewende weiterhin so gut voranschreitet“, sagt Tillmann.


Windenergie und Photovoltaik-Projekte: Standortkommunen sollen gestärkt werden


Zudem schaffe man Rechtssicherheit mit der Reform. Die Neuregelung sehe auch vor, dass Wohnungsunternehmen überdies gewerbliche Einkünfte aus anderen mieternahen Tätigkeiten unschädlich vereinnahmen können. Dafür dürfen diese Einnahmen fünf Prozent der Erträge aus der Gebrauchsüberlassung des Grundstücks nicht übersteigen, etwa aus dem Betrieb einer Packstation. „Dies stellt einen echten Paradigmenwechsel in der Gewerbesteuer dar und gibt den Wohnungsunternehmen die dringend benötigte Planungssicherheit.“


 Auch habe man die Akzeptanz für Erneuerbare-Energie-Projekte im ländlichen Raum erhöhen wollen, ergänzte der zuständige Unions-Berichterstatter Sebastian Brehm. Bisher erhalten die Standortkommunen der Solar- und Windkraftanlagen vergleichsweise wenig aus dem Gewerbesteueraufkommen der Erzeuger erneuerbarer Energien. Dies liegt insbesondere daran, dass der Aufteilungsmaßstab zwischen Standort- und Ansässigkeitskommune auf dem so genannten Sachanlagevermögen beruht. Dieses ist in der Standortkommune vergleichsweise gering zur Ansässigkeitskommune des Energieerzeugers.


Zerlegungsmaßstab soll sich hin zur installierten Leistung ändern


Zukünftig soll sich der Zerlegungsmaßstab hin zur installierten Leistung ändern. Dieser Maßstab sorge für eine hohe Planungssicherheit bei den Erzeugern, aber vor allem auch bei den Ansässigkeits- und Standortkommunen. „Zudem senken wir die Bedeutung der Lohnsummen bei der Aufteilung des Gewerbesteueraufkommens aus der Erzeugung erneuerbarer Energien und stärken gleichzeitig den neuen Maßstab der installierten Leistung.“ Ein Windrad oder eine Solaranlage brauche kaum Personal. Dieses ist typischerweise beim Sitz des Energieerzeugers beschäftigt und nicht in der Standortkommune. „Auch durch diese Änderung werden Standortkommunen stärker als bisher am Gewerbesteueraufkommen beteiligt. Wir erwarten, dass erneuerbare Energie-Projekte aufgrund der erhöhten Akzeptanz in den Standortkommunen nun schneller genehmigt werden.“