Ein Gutachten der Kanzlei von Bredow Valentin Herz mit Unterstützung des Fachverbands Biogas und des Netzwerks Flexperten schürt Zweifel daran, dass die Formulierung des §50a im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 verfassungsgemäß ist.
Die Gutachter kommen zu der Einschätzung, dass der in letzter Minute des Gesetzgebungsverfahrens angepasste § 50a Absatz 1 Satz 2 EEG 2021 nicht nur „äußerst unglücklich formuliert und einer Auslegung kaum zugänglich“ sei, sondern gegen das Rückwirkungsverbot und den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Die Rechtsfolge der einzig praktikablen Auslegung scheine, dass es den Flexzuschlag nur für installierte Leistung, die in der Anschlussförderung zugebaut wird, gebe, berichtet Energy2Market. Das Unternehmen ist Mitglied im Fachverband Biogas. „Für alle Anlagen mit Flexprämie hat dies aber auch aufgrund der Ausschreibungsbedingungen zur Folge, dass es in den allermeisten Fällen kein ‚Mehr’ an installierter Leistung gibt.“ Ein Zubau ohne völligen Verlust des Anspruchs auf Flexprämie und Flexzuschlag im Rahmen der Bestandsausschreibung erscheine daher für die Betroffenen „derzeit nicht möglich“, heißt es.
Die Kompensation für die Begrenzung der Höchstbemessungsleistung in der Bestandsausschreibung und für Investitionen in Flexibilität falle demzufolge ersatzlos weg. Gleichzeitig führe die Regelung die ebenfalls mit dem EEG 2021 eingeführte Aufhebung des Flexdeckels „ad absurdum“ und bedeute erhebliche kalkulatorische Einbußen für Betreiber, die bereits im Rahmen der Flexprämie ihre Anlagen im Hinblick auf eine zweite Förderperiode flexibilisiert haben.
Dem EU-Beihilfenrecht stehe die Förderung über Flexprämie und Flexzuschlag den Gutachtern zufolge „überhaupt nicht entgegen, da es nicht zu einer Doppelförderung kommt“. Die Vermeidung der Doppelförderung aus Angst vor beihilferechtlichen Konsequenzen sei allerdings „der einzige Grund des Gesetzgebers für die Änderung des § 50a in letzter Minute“ gewesen.