OLG Hamm weist Klage zu Infraschall von Windrädern ab


Der 24. Zivilsenat am OLG Hamm hat die Klage zweier Kläger aus Ostwestfalen-Lippe abgewiesen (Az.: I-24 U1/20 v. 5. Mai 2022), die von dem Betreiber eines Windparks die teilweise Einstellung des Betriebes beziehungsweise einen Schadenersatz in fünfstelliger Höhe gefordert hatten, da sie sich von dem Infraschall der Windenergieanlagen beeinträchtigt fühlten. 


Infraschall sind Töne mit einer Frequenz, die unterhalb der Grenze dessen liegt, was ein Mensch hören kann. Der LEE NRW verweist darauf, dass Windenergiegegner seit Jahren behaupten, dass die Infraschallemissionen, die von Windenergieanlagen erzeugt werden, zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen würden. Infolge dessen hätten sich vielerorts Projekte verzögert oder seien blockiert worden, so der LEE.


Zur Urteilsbegründung führte das OLG aus, dass es die Einwände geprüft habe, aber zu dem Schluss gekommen sei, dass es an die Entscheidung der Verwaltungsverfahren gebunden ist, die die Klage bereits abgewiesen haben. Die Begründung ist für Franz-Josef-Tigges, langjähriger Verwaltungsjurist und Vorstandsmitglied des LEE NRW, bemerkenswert: „Nachdem die Kläger zuvor vergebens versucht hatten, auf Verwaltungsgerichtsebene den Windpark zu kippen, haben sie sich an ein Zivilgericht gewandt und sind ebenfalls gescheitert.“ Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Kläger können daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.


Das OLG Hamm habe dem Versuch der Kläger, den Windpark über eine zweite juristische Ebene auszuhebeln, einen Riegel vorgeschoben. „Das Urteil aus Hamm hat deshalb bundesweite Signalwirkung, weil es klarstellt, dass Windenergiegegner, deren Klage gegen die Windenergieanlagen im Verwaltungsprozess endgültig abgewiesen wurde, schon aus formellen Gründen (Rechtskrafterstreckung des vorgehenden Verwaltungsgerichtsurteils) gehindert sind, danach mit dem gleichen Ziel noch einmal vor die Zivilgerichte zu ziehen. Da die Zivilgerichte sich mit der Sache selbst nicht mehr auseinandersetzen müssen, bleiben Windmüllern erhebliche Verzögerungen erspart."


„Bemerkenswert“ hält Tigges das Urteil auch deshalb, weil die Entscheidung auch auf der Stellungnahme eines unabhängigen Ingenieurbüros basiert: „Der Gutachter hat eindrucksvoll nachgewiesen, dass von Windenergieanlagen erzeugtem Infraschall keinerlei Gesundheitsgefahren ausgehen können.“ An dem Urteil vom OLG Hamm werden sich weitere Gerichte orientieren, bei denen noch Klagen in Sachen Infraschall ausstehen, ist sich Tigges sicher.