Demnach entfällt die bestehende Verpflichtung zur Vorhaltung von Lagerkapazitäten, wenn durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sichergestellt ist, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge der erzeugten Gärrückstände entsprechend den Regelungen der Düngeverordnung landwirtschaftlich, insbesondere auch als Düngemittel, verwertet wird.
Das OVG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Da es sich bei der Düngeverordnung um eine bundesweit geltende Regelung handelt, könnte dem nicht nur für Niedersachsen, sondern bundesweit Bedeutung für den Betrieb von Biogasanlagen zukommen. Die Entscheidung selbst ist noch nicht veröffentlicht.
Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage, verfügt aber nicht über eigene Aufbringungsflächen für die bei dem Betrieb der Biogasanlage anfallenden Gärrückstände. In der 2017 erfolgten Änderung der Düngeverordnung ist festgelegt, dass Biogasanlagenbetriebe, die Gärrückstände erzeugen und über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, ab Anfang 2020 sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von neun Monaten anfallenden Gärrückstände sicher lagern können, wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an andere zu Düngezwecken abgeben. In Paragraf 12 Abs. 5 DüV heißt es weiter „Soweit der Betrieb … nicht selbst über die … erforderlichen Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird.“
Entgegen der beklagten Landwirtschaftskammer Niedersachsen vertritt die Betreiberin der Biogasanlage die Auffassung, dass „Verwertung“ im Sinne des Paragrafen 12 Abs. 5 DüV auch die überbetriebliche landwirtschaftliche Verwertung, insbesondere durch eine Verwendung als Düngemittel umfasse. Auf diese Feststellung hat sie im Oktober 2018 vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage erhoben.
Verwertung muss entsprechend der Vorgaben der Düngeverordnung erfolgen
Allerdings ist das Verwaltungsgericht der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt und hat mit Urteil von September 2020 die Klage abgewiesen (Az.: 5 A 3661/18). Die Entscheidung hat das Verwaltungsgericht insbesondere darauf gestützt, dass nur eine Verwertung, bei der die Gärrückstände nicht zum Zwecke der Düngung verwendet würden, den Zielen der Vorschrift, dem Boden- und Gewässerschutz, gleichermaßen gerecht werde.
Dieser Argumentation ist das OVG nicht gefolgt und hat das Urteil mit seiner Entscheidung geändert und dem Feststellungsbegehren der Klägerin entsprochen. Dass die Verwertung durch Dritte im Sinne des § 12 Abs. 5 DüV auch eine landwirtschaftliche Nutzung von Gärrückständen als Düngemittel umfasse, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Sofern der Verordnungsgeber die Verwertungsmöglichkeiten durch Dritte hätte einschränken wollen, hätte er dies bei der Ausgestaltung der Norm zum Ausdruck bringen müssen.
Aufgrund der konkreten Formulierung des § 12 Abs. 5 DüV habe der Anlagenbetreiber allerdings vertraglich sicherzustellen, dass die Verwertung auch entsprechend den Vorgaben der Düngeverordnung erfolgen werde. In diesem Fall würden die Ziele der Düngeverordnung ebenfalls erreicht werden können.