Zahlungsmoratorium, Entgelterhebung

Entgelterhebung, Zahlungsmoratorium

Wie aus den allgemeinen Medien bekannt, hat das Bundeskabinett einen Vorschlag für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vorgelegt. Dieser sieht unter Artikel 5 u.a. ein Zahlungsmoratorium vor, wonach Haushaltskunden und kleine Gewerbebetriebe berechtigt werden, für drei Monate die Zahlungen gegenüber den Versorgern auszusetzen. Hierzu möchten wir einige Hinweise geben.

Direkter Link zur sog. "Formulierungshilfe" (Gesetzentwurf) (über BMJV, pdf)

Wegen der Eilbedüftigkeit ist keine formale Verbändeanhörung vorgesehen.


Das vorgesehene Zahlungsmoratorium betrifft ausschließlich die Ver- und Entsorgung auf privatrechtlicher Basis. Die Fachverbände werden dazu gegenüber der Bundesregierung noch vortragen, dass die daraus resultierenden Liquiditätsrisiken für eine Branche, die nichts weniger als den Betrieb kritischer Infrastrukturen sicherzustellen hat, schädlich und daher abzulehnen sind.


Für die öffentlich-rechtlichen Entgelte nach KAG gilt dieses Zahlungsmoratorium nicht.

Hier ist die Frage, ob und inwieweit das neue BMF-Schreiben " Handlungsempfehlung zum Umgang mit Stundungs- und Herabsetzungsanträgen zu Realsteuern" vom 19. März 2020 (pdf) maßgeblich sein könnte. Siehe auch GStB-Nachricht 0082/2020 (Link in kosDirekt).

Dort wird ein "Gleichlauf der Verwaltungspraxis" zwischen Finanzverwaltung (die daran gebunden ist) und Kommunen (formal nicht daran gebunden) empfohlen.
Einen "Gleichlauf" kann es aber im Bereich der Kommunalabgaben nicht geben, da es - anders als bei den Steuern - keine Landes- oder Bundesentgelte nach KAG gibt.

Daher entscheidet jede Kommune in eigenem Ermessen, wie sie z.B. mit Stundungsanträgen oder Vollstreckungsmaßnahmen umgeht.

Wir gehen davon aus, dass in den Kommunen und Werken durchweg die notwendige Sensibilität besteht, um dieses Ermessen im Hinblick auf die allgemeine Lage und unter Berücksichtigung der individuellen unmittelbaren Betroffenheit der Entgeltschuldner (im Sinne des o.g. BMF-Schreibens) angemessen auszuüben. Vollstreckungsmaßnahmen sind unserer Kenntnis nach in den meisten Kommunen derzeit ausgesetzt.