Sitzung am 11.12.2019
In seiner dritten Sitzung des Jahres befasste sich der Fachbeirat unter anderem mit den Hinweisen zur praxisgerechten Anwendung der Befreiung der Klärgasproduktion auf Kläranlagen von der Energiebesteuerung. Diese Hinweise waren notwendig geworden, nachdem die bisher geltende generelle Steuerbefreiung aus europarechtlichen Gründen nicht mehr zulässig war. Seit 2019 sind nur einzelne Verwendungen von der Steuer befreit, so dass dies nun getrennt erfasst werden müssen. Das ist aber technisch kaum möglich. In Abstimmung mit der zuständigen Zollverwaltung wurde nun eine praxisgerechte Verfahrenshinweise vereinbart. Danach kann diese Aufteilung anhand qualifizierter Schätzungen vorgenommen werden. Der Fachbeirat begrüßt diese Hinweise und empfiehlt dementsprechend zu verfahren.
Weiteres Thema der Sitzung war die Ausweisung von Wasserschutzgebieten. Dieser Flächenschutz ist ein bewährtes und unverzichtbares Instrument zur Sicherung der Trinkwasserqualität auch für künftige Generationen. Ohne solche Schutzanordnungen besteht die akute Gefahr nachteiliger Beeinträchtigungen, beispielsweise durch Einträge von Nitrat, Pestiziden oder anderen wassergefährdenden Stoffen. Nun ist es aktuell aber so, dass die Geltungsdauer vieler Rechtsverordnungen abgelaufen ist bzw. in Kürze ausläuft, ohne dass zeitlich "nahtlos" anschließend eine Folgeverordnung erlassen wurde bzw. erlassen wird. Aus Sicht des Fachbeirats Eigenbetriebe hängt das auch mit dem Personalabbau in der Wasserwirtschaftsverwaltung zusammen. Daher würde er es sehr begrüßen, wenn die Personalkapazitäten bei den dafür zuständigen Behörden (d. h. bei den SGDen) kurzfristig erhöht würden, damit die aktuell notwendigen Folgeausweisungen möglichst zeitnah vorgenommen werden können.
Weitere Themen der Sitzung waren die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Trinkwassers bei der Entnahme von Löschwasser, die künftige Förderung des sog. Technischen Sicherheitsmanagements durch die Wasserwirtschaftsverwaltung sowie die Umsetzung der ab 2021 greifenden Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in den Werken. Zu guter Letzt verabschiedete der Fachbeirat drei langjährige Mitglieder, die in den Ruhestand getreten sind und würdigte ihre Verdienste für die Werke in Rheinland-Pfalz.
Die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts Kommunale Klärschlammverwertung Rheinland-Pfalz – KKR AöR – wird aktuell von 64 kommunalen Abwasserbeseitigungspflichtigen getragen. Im laufenden Jahr 2020 ist – letztmalig – ein Beitritt zur KKR möglich mit Wirkungen für das Folgejahr 2021. Bisher haben 9 Abwasserbetriebe ihr Interesse daran bekundet; die abschließenden Beschlüsse der Räte stehen dabei teilweise noch aus. Der Verwaltungsrat der KKR hat beschlossen, dass nach dieser Beitrittsrunde keine weiteren Beitritte mehr möglich sind.
Der AöR beitreten können alle kommunalen Träger der Abwasserbeseitigung werden, bei denen Klärschlamm zur Verwertung im Sinne der Klärschlammverordnung anfällt. Die KKR übernimmt als Aufgabe die Durchführung der ordnungsgemäßen Verwertung sämtlicher bei ihren Trägern anfallenden Klärschlämme. Das operative Geschäft übernimmt dabei das Tochterunternehmen VK Kommunal GmbH (Gesellschaft zur Verwertung von Klärschlämmen für Kommunen GmbH). Diese wiederum bedient sich im Falle der landwirtschaftlichen Verwertung den örtlichen Verwertungsunternehmen (z. B. landwirtschaftliche Maschinenringe). Die thermische Verwertung erfolgt aktuell noch überwiegend in der Mitverbrennung (z. B. in Braunkohlekraftwerken), ab dem 2. Hj. 2020 in der dann fertiggestellten Monoverbrennungsanlage der TVM GmbH am Standort Kläranlage Mainz. Die für diese Anlage kalkulierten Kosten liegen deutlich untern den aktuellen Marktpreisen für die thermische Verwertung.