Sitzung am 29.09.2010

Sitzung am 29.09.2010

Aktuell aus dem FachbeiratIm ersten TOP seiner September-Sitzung behandelte der Fachbeirat erneut die Thematik der Wasserpreiskontrolle durch die Kartellbehörden. Für Rheinland-Pfalz unterstützt der Fachbeirat den Ansatz, die kartellrechtlichen Anforderungen mit dem benchmarking zu verknüpfen. Das Ziel besteht darin, die Daten und Informationen, die für eine kartellbehördliche Prüfung zu liefern wären, unmittelbar und ohne zusätzlichen Erhebungsaufwand aus den Ergebnissen des benchmarkings entnehmen zu können. Hierzu wird das bestehende Prozessbenchmarking ergänzt um ein sog. „Wasserpreismodul“. Dieses erfasst die Daten und Kennzahlen, die für eine kartellrechtliche Prüfung der Wasserpreise gefordert sind. Grundlage für diese Erweiterung ist ein Fragebogen, der derzeit auf Bundesebene von den Landeskartellbehörden erarbeitet wird. Mit diesem Modul ist ein Wasserwerk bestens auf eine etwaige kartellrechtliche Prüfung vorbereitet, es hat alle notwendigen Daten jederzeit „griffbereit“, um die Unterschiede in den Wasserpreisen fundiert begründen zu können. Dies betrifft auch die Wasserversorger, die öffentlich-rechtliche Entgelte erheben. Zwar dürfen die Kartellbehörden dort keine Preissenkungsverfügungen oder sonstige Anordnungen treffen. Es verdichtet sich jedoch die Rechtsauffassung, dass die Kartellbehörden sehr wohl das Recht haben, auch bei diesen Wasserversorgern Daten abzufragen oder sonstige Erkundigungen einzuholen.

Erneut auf der Tagesordnung stand auch die Unterhaltung privater Grundstücksentwässerungsanlagen. Es ist beabsichtigt, gemeinsam mit dem MUFV nochmals eine Handreichung für die Beratung der Grundstückseigentümer zu erstellen. Diese soll insbesondere klarstellen, welche konkreten Pflichten der Grundstückseigentümer hat. Der Fachbeirat bestätigte erneut seine Unterstützung für den Ansatz des Landes, insoweit keine gesetzlichen Fristen festzusetzen – anders als beispielsweise in NRW oder Hessen. Das heißt im Umkehrschluss, dass jeder Grundstückseigentümer selbst im Einzelfall, ggf. mit Beratung durch die Werke, zu entscheiden hat, ob und wann er seine Leitungen untersuchen lässt, und er auch alle diesbezüglichen Risiken trägt. Bei offensichtlichen Schäden an der Anlage ist allerdings auch die Gemeinde gefordert, für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung zu sorgen und ggf. gemäß Entwässerungssatzung gegenüber dem Grundstückseigentümer aktiv zu werden.

Weitere Themen waren unter anderem der aktuelle Fragen der Klärschlammverwertung, der Einsatz digitaler Signaturen im Zusammenhang mit der Förderung und der Abwasserabgabe sowie die neueste Rechtsprechung im Beitragsrecht.