Corona - Gremiensitzungen in privatrechtlichen Unternehmen
Hinweise des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zur Durchführung von Gremiensitzungen in privatrechtlich organisierten Unternehmen. Dabei geht es vor allem um die Ausnahmen von der Präsenzpflicht.
Die Bundesländer haben aktuell zahlreiche Verordnungen bzw. Allgemeinverfügungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus erlassen. Diese enthalten bekanntlich Verbote von Versammlungen bzw. Ansammlungen. Neben den Ratssitzungen betreffen diese auch die Sitzungen der Aufsichtsräte kommunaler Unternehmen und anderer Gremien in kommunalen Unternehmen. Es besteht allerdings eine Ausnahme für Sitzungen, die aus dringenden Gründen stattfinden müssen.
Ende März wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es u.a., privatrechtlich organisierten Unternehmen einige Ausnahmen von der Präsenzpflicht in Gremiensitzungen zu eröffnen.
Laut Artikel 2 des o.g. Gesetzes – dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie – haben Unternehmen in der Rechtsform der AG sowie der GmbH jetzt die Möglichkeit, Beschlüsse der Hauptversammlung einer AG (§ 1) bzw. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH (§ 2) ohne physische Präsenz umzusetzen. Die Entscheidungen über den Verzicht auf physische Anwesenheit in diesen Gremien müssen nicht einstimmig getroffen werden. Die Änderungen verfolgen das Ziel, die Handlungsfähigkeit von Unternehmen zu gewährleisten und für die Dauer der Corona-Pandemie Präsensversammlungen zu vermeiden.
Für Aufsichtsrats-Sitzungen bei Aktiengesellschaften gelten die vorgenannten Erleichterungen nicht. Allerdings können Aufsichtsratssitzungen in Aktiengesellschaften nach § 108 Abs. 4 AktG auch ohne Präsenzpflicht durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass kein Mitglied widerspricht. Bei der GmbH muss der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eine Telefon- oder Videokonferenz des Aufsichtsrats vorsehen, da das GmbH-Gesetz selbst keine entsprechenden Regelungen vorsieht. Fehlt diese Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag, wird § 108 Abs. 4 AktG entsprechend angewendet. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Präsenzpflicht noch nicht vor oder sind einzelne Aufsichtsratsmitglieder mit der Durchführung von Sitzungen im Wege der Telefon- oder Videokonferenz nicht einverstanden, müsste die Gesellschafterversammlung den Gesellschaftsvertrag zufolge anpassen. Eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags ist nach den Vorgaben der Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes ggf. bei der Kommunalaufsicht anzuzeigen.
Bei Wasser- und Bodenverbänden können Beschlüsse einvernehmlich im schriftlichen Verfahren getroffen werden.
Quelle: eMail des DStGB vom 1. April 2020
Ergänzend zu den öffentlich-rechtlichen Organisationsformen (Eigenbetrieb, AöR, Zweck-verband). Deren Gremien unterliegen regelmäßig dem Grundsatz der Öffentlichkeit. Auf diese können die o.g. Möglichkeiten für eine Aufhebung der Präsenzpflicht daher nicht übertragen werden. Hierfür muss mit den Ländern noch nach Möglichkeiten für eine entsprechende Anpassung gesucht werden. Siehe hierzu die Hinweise in kosDirekt (direkter Link).