Aktuell: Preisexplosion und Lieferprobleme

Aktuell: Umgang mit Preisexplosion und Lieferproblemen

Aktuell sind die Werke wie alle öffentlichen Auftraggeber praktisch flächendeckend mit Forderungen nach Vertragsanpassungen, Nachträgen oder sogar nach Vertragsaufhebung konfrontiert, die die beauftragten Unternehmen, mit den bekannten und teils enormen Preissteigerungen bei Energie und Material bzw. mit Lieferengpässen als Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine begründen. Viele Auftraggeber sind verunsichert, wie mit solchen Forderungen umzugehen ist. Oft, aber nicht immer, bieten die Unternehmen Gespräche an, um "zu einer für beide Seiten fairen Lösungen zu finden." Die gleiche Problematik trifft anstehende Vergaben bzw. laufende Vergabeverfahren.

Der wichtigste Hinweis ist, solchen Forderungen auf keinen Fall ungeprüft nachzugeben, sondern in jedem Einzelfall anhand der konkreten vertraglichen Vereinbarung und der konkret für Leistung der beauftragten Gewerke erforderlichen Rohstoffe und Materialien zu prüfen, ob die Forderung tatsächlich gerechtfertigt ist. Hierzu lässt sich der AG vom AN alle Unterlagen vorlegen, die die jeweilige Forderungen begründen, einschließlich der Urkalulation des AN.


1.  Materialien


2. Hinweise zu laufenden Verträgen

a) Auftragnehmer kann Fristen nicht einhalten wegen Lieferproblemen:

Option auf Verlängerung von Vertragslaufzeiten: Wie im BMWSB-Erlass unter IV.1
Dies liegt in aller Regel im Interesse beider Seiten, mit Ausnahme zeitkritischer Leistungen, die zum Erhalt der Aufgabenerfüllung keinen Aufschub zulassen.


b) Anwendung von § 313 BGB - Störung der Geschäftsgrundlage:

Wie im BMWSB-Erlass unter IV.2.
Ergänzend der Hinweis auf die Anlage 2, in der die Voraussetzungen für die Anwendung von § 313 BGB ausführlich beschrieben sind. Alle vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  • Es geht um einen Umstand, der auch Geschäftsgrundlage geworden ist;
  • Dieser Umstand hat sich nach Vertragsabschluss geändert;
  • Die Änderung dieses Umstands ist schwerwiegend;
  • Festhalten am bisherigen Vertrag ist bezogen auf diesen Umstand unzumutbar;

Strikte Prüfung dieser Voraussetzungen in jedem Einzelfall, ggf. mit Rechtsberatung.


c)  Anpassung eines Vertrags: Wie im BMWSB-Erlass unter IV.3 bis IV.5.

Soweit nach b) ein Anspruch auf Anpassung eines Vertrags besteht, werden diese sachorientiert und mit Kooperationswillen auf beiden Seiten vorgenommen.
Zu den Anpassungen kann auch die nachträgliche Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel für Betriebsstoffe bei maschinenintensiven Gewerken gehören, siehe unter Nr. I im BMWSB-Erlass.


d) Auftragsänderungen: Wie im BMWSB-Erlass unter IV.6.