E-Bilanz – Pflichten der Eigenbetriebe
Die Pflicht zur Datenübermittlung durch die sog. E-Bilanz betrifft auch den Bereich der kommunalen Eigenbetriebe. Sie besteht zum einen für ihre Betriebe gewerblicher Art (BgA) sowie die Eigenbetriebe, die neben dem BgA noch hoheitliche Aufgaben erfüllen. Soweit Eigenbetriebe ausschließlich hoheitliche Tätigkeiten erbringen (z.B. Abwasser- oder Abfallbeseitigung), sind sie nicht steuerpflichtig und somit auch nicht zur Abgabe einer E-Bilanz verpflichtet; das gilt auch dann, wenn sie – freiwillig oder verpflichtend – einen Jahresabschluss erstellen.
Sonderregelungen gibt es für steuerbegünstigte Körperschaften bzw. gemischt-wirtschaftliche Einrichtungen des öffentlichen Rechts; dort ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Pflicht zur E-Bilanz besteht.
Das BMF weist in seinem Schreiben von 2013 aus, dass für den Fall, dass sich bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse die Steuerbefreiung nur auf einen Teil ihrer Einkünfte erstreckt und diese Körperschaft aufgrund gesetzlicher Verpflichtung eine (Gesamt-)Bilanz sowie eine (Gesamt-)G+V aufstellt, nur für den steuerpflichtigen Teilbereich ein amtlich vorgeschriebener Datensatz zu übermitteln ist. Das BMF-Schreiben enthält zudem Ausführungen dazu, wie die Übermittlung der Datensätze in diesen Fällen erfolgen kann („Gesamtbilanz-Methode“ oder „Formlose Gewinnermittlung“).
In dem Schreiben wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren BgA, die unter den Anwendungsbereich des § 5b EStG fallen, diese Übermittlungsformen ebenfalls zur Verfügung stehen. Demnach gelten die oben genannten Grundsätze für Einrichtungen der öffentlichen Hand entsprechend. So bezieht sich die Pflicht zur Abgabe der E-Bilanz bei einem Abfallentsorgungs-Eigenbetrieb nur auf die von diesem unterhaltenen BgA (z.B. DSD) und bei einem Wasser- und Abwasserzweckverband nur auf die steuerpflichtige Sparte „Wasserversorgung“.
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