Klär- und Faulgase – Änderung des EnergieStG ab 01.01.2018

Klär- und Faulgase – Änderung des EnergieStG ab 01.01.2018

Mitte September 2018 trat eine Änderung des Energiesteuergesetzes und der zugehörigen Durchführungsverordnung mit Rückwirkung zum 01.01.2018 in Kraft, die u.a. Auswirkungen auf die Besteuerung der Verwendung gasförmiger Kohlenwasserstoffe aus Klär- und Faulgasen hat. Bis Ende 2017 war die Verwendung dieser Gase unabhängig vom konkreten Verwendungszweck gänzlich von der Energiesteuer befreit; seit 2018 gilt dies nur noch für bestimmte Verwendungen, für die übrigen ist Energiesteuer zu zahlen. Um die Steuerbefreiung zu erreichen, sind kurzfristig Anträge zu stellen. Nachfolgenden finden Sie die Umsetzungshinweise der Generalzolldirektion bzw. des Fachbeirats Eigenbetriebe.

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Umsetzungshinweise


1. Steuerbefreite Verwendungzwecke

Steuerbefreit sind danach nur noch folgende Verwendungen:

  • Einsatz des Klärgases zur Stromerzeugung (und zwar unabhängig davon, ob die Abwärme – wie beim BHKW – ebenfalls genutzt wird, § 3 Abs 1 Nr. 1 EnergieStG).
  • Einsatz des Klärgases auf dem Betriebsgelände zum Zweck der Herstellung der gasförmigen Kohlenwasserstoffe, also z.B. zur Beheizung des Faulturms (sog. Herstellerprivileg, § 26 EnergieStG).


Auf vielen Kläranlagen werden die Klär- und Faulgase nicht nur diesen, sondern zusätzlich auch anderen Verwendungszwecken zugeführt (z.B. Erzeugung von Druckluft für die Belüftung,  Beheizung der Betriebsgebäude, Klärschlammtrocknung u.a.m.). Daher hat der KA-Betreiber eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen – entweder durch Messung oder durch Schätzungen z.B. anhand der Betriebsdaten der das Gas verbrauchenden Maschinen.


2. Antragserfordernisse

Für die steuerfreie Verwendung zur Stromerzeugung ist kein Antrag erforderlich; diese Verwendung war und bleibt kraft Gesetzes steuerfrei. Soweit anderes Gas (z.B. Erdgas) zugefeuert wird, bleibt dieser Anteil – wie bisher – steuerpflichtig.

Für die steuerfreie Verwendung im Rahmen des o.g. "Herstellerprivilegs" ist seit 1.1.2018 beim Hauptzollamt eine Erlaubnis nach § 26 EnergieStG zu beantragen. Soweit noch nicht geschehen, ist umgehend eine Steueranmeldung abzugeben sowie die Erlaubnis zu beantragen. Der Hersteller hat dabei vorgegebene Aufzeichnungen und Meldungen vorzunehmen.

Weiterhin kann für den zurückliegenden Zeitraum eine teilweise Erstattung von der Energiesteuer gemäß § 47a EnergieStG geltend gemacht werden. Der Erstattungsantrag ist schriftlich beim Hauptzollamt einzureichen.

Alle notwendigen Formulare findet man auf den Internetseiten der Zollverwaltung (Direkter Link). Dort gibt es auch umfangreiche Erläuterungen zu allen hiermit im Zusammenhang stehenden Themen (z.B. den Begriff "Herstellung").


3. Sachgerechte Schätzung anstelle der Messung

Auch bei anderen Energieträgern sind die technischen Möglichkeiten einer präzisen Messung oft nur sehr beschränkt bzw. präzise Messungen sind unverhältnismäßig aufwändig. Dieses Problem ist bekannt und wird bereits heute in der Praxis der Zollverwaltung pragmatisch gelöst. Denn das Energiesteuerrecht ermöglicht ausdrücklich, der Voranmeldung bzw. Erklärung anstelle einer Messung eine sachgerechte Schätzung zu Grunde zu legen.
Das gilt gleichermaßen für die Besteuerung von Klärgas und kann und soll dort gleichermaßen Anwendung finden. Details siehe in den Hinweisen des Fachbeirats oben unter downloads.


4. Monatliche Voranmeldung

Für die Besteuerung von Klärgas greift anders als für die anderen Energieträger, insbesondere für Erdgas, die Spezialregelung des § 39 Abs. 2 EnergieStG nicht; das wurde im Gesetzgebungsverfahren versäumt. Somit hat die Zollverwaltung beim Klärgas keine Rechtsgrundlage, von der monatlichen Voranmeldung abzuweichen und die HZÄ sind von Rechts wegen daran strikt gebunden.
Die Generalzolldirektion hat uns zugesagt, bei nächster Gelegenheit eine entsprechende Gesetzesänderung vorzuschlagen. Bis dahin müsse man die monatliche Voranmeldung einfordern.
Diese monatlichen Voranmeldungen haben zudem - im Rahmen der o.g. sachgerechten Schätzung - den tatsächlichen Jahresverlauf abzubilden; dies gilt insbesondere bei Verwendung des Klärgases zur Beheizung von Gebäuden, wo der Verbrauch typischerweise im Jahresverlauf schwankt. Daher werde die Zollverwaltung Voranmeldungen, die jeweils genau ein Zwölftel des (geschätzten) Jahresverbrauchs betragen, nicht akzeptieren.
Es wird empfohlen, diesen Jahresverlauf in die o.g. Abstimmung mit dem HZA über das Verfahren zur sachgerechten Schätzung mit einzubeziehen.