Stromsteuer - Steuerentlastungen, Steuerbefreiungen
Mitte 2019 wurden u.a. die Steuerbefreiungen für die Erzeugung und Einspeisung von Strom, der aus erneuerbaren Energien bzw. KWK-Anlagen (z.B. BHKW) erzeugt wird, neu geregelt. Das war zur Anpassung an europarechtliche Vorgaben unumgänglich. Künftig ist zu unterscheiden zwischen Anlagen bis 2 MW und solchen darüber.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2019, S. 856) werden u.a. die Steuerbefreiungen für die Erzeugung und Einspeisung von Strom, der aus erneuerbaren Energien bzw. KWK-Anlagen (z.B. BHKW) erzeugt wird, neu geregelt. Das war notwendig geworden, weil die bisherigen Regelungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG nicht mit europäischem Recht vereinbar waren (Richtlinie 2003/96/EG). Die Kommunen sind betroffen als Betreiber solcher Anlagen (z.B. PV-Anlagen, BHKW's, Verstromung von Klärgas).
Bei Strom aus erneuerbaren Energien ist künftig zwischen Anlagen mit einer Leistung von über bzw. unter 2 MW zu unterscheiden.
- Bei Anlagen über 2 MW gilt die Steuerbefreiung nur für Strom, der direkt am Erzeugungsort vom Erzeuger selbst verbraucht wird. Wird Strom aus solchen Anlagen in ein allgemeines Versorgungsnetz eingespeist, ist dieser künftig immer steuerpflichtig, , auch bei kaufmännisch-bilanzieller Berechnung.
- Bei Anlagen unter 2 MW sind die Anforderungen dagegen weniger eng: Hier genügt der Verbrauch "im räumlichen Zusammenhang" zur Erzeugungsanlage; zudem gilt - unter der gleichen Voraussetzung - die Steuerbefreiung auch bei Abgabe an Letztverbraucher. Strom aus KWK-Anlagen bis 2 MW ist künftig nur noch dann steuerfrei, wenn die Anlage hocheffizient ist und einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreicht. Dazu sind dem Hauptzollamt entsprechende Nachweise vorzulegen.
Schließlich enthält das Gesetz eine Reihe von Vereinfachungen und Erleichterungen bei den Erlaubnis-, Anmelde- und Nachweisverfahren.
BFH-Entscheidung 2019 - Berücksichtigung von Subunternehmern
Der BFH hat im April 2019 entschieden (VII R 14/18), dass bei der ERmittlung des Schwerpunkts der Tätigkeit gemäß § 9b StromStG i.V.m. § 15 StromStV unter bestimmten Voraussetzungen auch die Leistungen von Subunternehmern berücksichtigt werden können. Im streitigen Fall hatte ein Wasser- und Abwassergenossenschaft ihre Baumaßnahmen zu 90 % durch Fremdfirmen erledigen lassen. Der BFH stellte klar, dass dies - anders als der Wortlaut von § 15 Abs. 9 StromStV es vermuten lässt - im Einzelfall selbst dann gelten kann, wenn die Tätigkeiten der Fremdfirma investiven Zwecken dient.
Direkter Link zum Urteil in juris - erfordert gesonderte Zugangsberechtigung.
Archiv
- Änderung des StromStG bzw der StromStDV 2011
- Bundesfinanzdirektion zur Anwendung der WZ 2008 (12/2009, pdf)
- VkU-Info über die Entscheidung FG München wegen WZ 2003 (pdf)