Stromsteuer - Änderungen 2011

Stromsteuer - Steuerentlastung nach § 9b StromStG(neu)

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde auch das StromStG geändert. Insbesondere wurde das bisherige Erlaubnisverfahren nach § 9 Abs. 3 und 4 StromStG(alt) umgestellt auf das Steuerentlastungsverfahren nach § 9b StromStG(neu). Inzwischen liegt auch der Entwurf zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStDV) vor.

In der Folge sind die bisher erteilten Erlaubnisse kraft Gesetzes erloschen. Die neue Steuerentlastung kann nach Maßgabe des § 9b StromStG mit Hilfe des Formulars 1453 beim jeweils zuständigen Hauptzollamt beantragt werden; dieses Formular steht auf den Internetseiten der Zollverwaltung zur Verfügung (www.zoll.de unter Vorschriften und Vordrucke > Formularcenter).

In der neuen StromStDV soll der neu eingefügte § 17b den bisherigen § 17 StromStDV a.F. ersetzen.

Für das Kalenderjahr 2010 ist die Vergütung noch nach dem bisherigen § 17 StromStDV a.F. zu beantragen, und zwar bis Ende 2011 mit Hilfe des Vordrucks 1417, ebenfalls beim jeweils zuständigen Hauptzollamt.

Die bisherige Einordnung der Abwasserbeseitigung als nicht produzierendes Gewerbe gemäß WZ 2003 bleibt auch nach Inkrafttreten der neuen Klassifikation WZ 2008 unverändert. Das FG München hatte eine Klage dagegen im Herbst 2011 abgewiesen.


- Entwurf StromStDV - Neues Verfahren Steuerentlastung (GStB, Mai 2011)

- BFD-Schreiben zur neuen Rechtslage (03/2011)