VGH BaWü September 2001 zur Erstattung von Umsatzsteuer
m September 2011 entschied der VGH Baden-Württemberg (2 S 654/11), dass der Bürger keinen Anspruch auf nachträgliche Erstattung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer hat, nachdem der Abgabenbescheid rechtswirksam geworden war (vorliegend ein Bescheid aus 2007).
Auch sei § 812 BGB (Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung) nicht anwenbar, da die Gemeinde die Umsatzsteuer nicht ohne Rechtsgrund erhoben habe. Dass der Bescheid rechtswidrig ist, sei dabei unerheblich. Abgabenbescheide, die auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes erlassen wurden, besitzen laut VGH eine "erhöhte Bestandskraft" gegenüber sonstigen Verwaltungsakten. Nur am Rande: In Rheinland-Pfalz gelten die §§ 172 bis 177 AO seit 2006 nicht mehr für kommunale Abgaben, § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG.
Anmerkung zu den "Ergänzenden Hinweisen des GStB" vom Juli 2009 bzgl. der Rückerstattung im Falle öffentlich-rechtlicher Bescheide (siehe unten in der Liste):
Wegen der Geltung der Festsetzungsverjährungsfrist im ö-r Bereich entsteht im Ergebnis eine Ungleichbehandlung für den Bescheidempfänger der Jahre 2000 bis 2004 gegenüber den späteren Bescheidempfängern bzw. auch gegenüber der Erhebung privatrechtlicher Entgelte.
Um dies zu vermeiden, kann unserer Auffassung nach das Instrument der Erstattung aus Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO 2. Halbsatz genutzt werden. Sachlicher Grund für den Billigkeitserlass wäre die genannte ansonsten bestehende Ungleichbehandlung. Ein Antrag des Kunden ist dazu nicht erforderlich. Wie aus dem Schreiben des Finanzministeriums hervorgeht, berechtigt eine Korrektur gegenüber dem Kunden aus Billigkeitsgründen ebenfalls zu einer entsprechenden Korrektur gegenüber dem Finanzamt.