Umsatzsteuersenkung Juli 2020

Temporäre Umsatzsteuersenkung zum 1. Juli 2020

Die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 bzw. 7 Prozent auf 16 bzw. 5 Prozent durch Artikel 3 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes ist beschlossen und verkündet (BGBl. I, Nr. 31, S. 1512). Inzwischen liegt ein dritter Entwurf für ein begleitendes BMF-Scheiben vor, in dem unter Nr. 3.6 auch auf die Besonderheiten bei der Lieferung von Wasser, Strom, Gas oder Wärme eingegangen wird. Die wichtigste Nachricht für die Wasserversorger: Keine Zwischenablesung der Wasserzähler zum 1. Juli erforderlich. Wegen der Behandlung der wiederkehrenden Beiträge bzw. der Grundgebühren hat sich die Auffassung gefestigt, dass diese wie die Nutzungsgebühren zu behandeln sind - also keine unterjährige Aufteilung.

Aktualisiert: Umsetzungshinweise des Fachbeirats Eigenbetriebe für die Wasserversorgung - V 1.4 (pdf)

Stand: 20. Juli. Diese Hinweise werden weiterhin fortgeschrieben, sobald es ergänzende Verlautbarungen bzw. weitere Schreiben des BMF oder sonstigen Änderungsbedarf gibt.



Rechtsgrundlagen / BMF-Schreiben


Verlautbarungen anderer Verbände und Organisationen:

- Forderungen der kommunalen Spitzenverbände und des VkU auf Bundesebene (10. Juni, pdf)

- Zugehöriges Schreiben an Staatssekretär Dr. Rolf Bösinger im BMF (10. Juni, pdf)

- Anwendungshilfe des VkU - FAQ-Liste - Fragen und Antworten (10. Juni, pdf)

- BDEW-news (5. Juni, pdf)

- Beschluss des Bundeskabinetts vom 3. Juni (ext. Link)