Temporäre Umsatzsteuersenkung zum 1. Juli 2020
Die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 bzw. 7 Prozent auf 16 bzw. 5 Prozent durch Artikel 3 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes ist beschlossen und verkündet (BGBl. I, Nr. 31, S. 1512). Inzwischen liegt ein dritter Entwurf für ein begleitendes BMF-Scheiben vor, in dem unter Nr. 3.6 auch auf die Besonderheiten bei der Lieferung von Wasser, Strom, Gas oder Wärme eingegangen wird. Die wichtigste Nachricht für die Wasserversorger: Keine Zwischenablesung der Wasserzähler zum 1. Juli erforderlich. Wegen der Behandlung der wiederkehrenden Beiträge bzw. der Grundgebühren hat sich die Auffassung gefestigt, dass diese wie die Nutzungsgebühren zu behandeln sind - also keine unterjährige Aufteilung.
Aktualisiert: Umsetzungshinweise des Fachbeirats Eigenbetriebe für die Wasserversorgung - V 1.4 (pdf)
Stand: 20. Juli. Diese Hinweise werden weiterhin fortgeschrieben, sobald es ergänzende Verlautbarungen bzw. weitere Schreiben des BMF oder sonstigen Änderungsbedarf gibt.
Rechtsgrundlagen / BMF-Schreiben
- NEU: Ergänzendes BMF-Schreiben vom 4. November 2020 zum begleitenden BMF-Schreiben vom 30. Juni (pdf)
- FAQ-Liste des BMF (GStB-Nachricht 0241/2020, interne Weiterleitung)
- Finale Fassung des begleitenden BMF-Schreibens vom 30. Juni (pdf)
- Zweiter Entwurf eines BMF-Schreibens vom 23. Juni (pdf) - nicht mehr gültig
- Erster Entwurf eines BMF-Schreibens vom 12. Juni (pdf) - nicht mehr gültig
- Gesetzentwurf der BReg vom 12. Juni (ext. Link zum BMF), dort unter Artikel 3 Nummer 3.
- BMF-Seite zum 2. Corona-Steuerhilfegesetz (ext. Link)
Verlautbarungen anderer Verbände und Organisationen:
- Forderungen der kommunalen Spitzenverbände und des VkU auf Bundesebene (10. Juni, pdf)
- Zugehöriges Schreiben an Staatssekretär Dr. Rolf Bösinger im BMF (10. Juni, pdf)
- Anwendungshilfe des VkU - FAQ-Liste - Fragen und Antworten (10. Juni, pdf)
- Beschluss des Bundeskabinetts vom 3. Juni (ext. Link)