Zusammenfassung von BgA mittels eines BHKW
Nach jahrelanger Auseinandersetzung hat das BMF ein Anwendungsschreiben zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG mittels eines Blockheizkraftwerks herausgegeben. Die Regelungen des Anwendungserlasses entsprechen weitgehend den bislang geltenden Grundsätzen. Die Übergangsregelungen sind praxistauglich.
Nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG können Betriebe gewerblicher Art (BgA) nun zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Bei der Bewertung sind nach dem Anwendungsschreiben stets die Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zusammenfassung eines Energieversorgers mit einem Bäderbetrieb über ein (mobiles) Block-Heizkraftwerk (BHKW).
Maßgebliche Voraussetzungen sind unter anderem, neben der bereits erwähnten Voraussetzung eines Querverbundes „von einigem Gewicht“, dass das BHKW wirtschaftlich ist und dem Bad dient. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden näher definiert.
Das BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bei einer Inbetriebnahme des BHKW vor dem 01.01.2017 kann auf Antrag die alte Rechtslage angewendet werden.
Aus kommunaler Sicht haben die kontroversen Diskussionen zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt. Die Regelungen des Anwendungserlasses sind praktikabel und entsprechen weitgehend den bislang geltenden Grundsätzen. Die Übergangsregelungen sind praxistauglich.
Download:
>>> BMF-Schreiben vom 11. Mai 2016