UV-Träger vorerst weiter für kommunale Unternehmen zuständig
Die sog. „Moratoriumslösung“, wonach die Unfallversicherungsträger für die kommunalen Unternehmen bis Ende 2011 zuständig blieben, wurde durch eine Änderung des SGB VII bis zum 31.12.2012 verlängert. Durch das vierte Gesetz zur Änderung des vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und weiterer Gesetze wird die bisherige Zuständigkeitsregelung der Unfallversicherungsträger für kommunale Unternehmen um ein Jahr verlängert (BGBl I 2011, 3057). Die bisher als recht kommunalfreundlich geltende „Moratoriumslösung“ war nach bisherigem Recht auf Ende 2011 befristet. Nun wird im neuen § 218d SGB VII die Weitergeltung der „Moratoriumslösung“ auf 31.12.2012 festgesetzt und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in einem neuen § 218d SGB Abs. 3 die Gelegenheit gegeben, ein Konzept zur Neuregelung der Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger für kommunale Unternehmen bis Ende Mai 2012 zu erstellten.