E-Bilanz gemäß § 5b EStG
Ab dem Wirtschaftsjahr 2015 haben auch alle kommunalen Regie- und Eigenbetriebe die Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln (sog. E-Bilanz).
Steuerpflichtige die ihren Gewinn nach § 4 Abs.1, 5 oder 5a EStG ermitteln, sind gemäß § 5b EStG zur Übermittlung der Inhalte der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung (sog. E-Bilanz) verpflichtet. Mit dem BMF-Schreiben vom 28.09.2011, Az.: IV C 6 - S 2133-b/11/10009, Rz. 7 iV.V.m. Rz. 6 (über www.bundesfinanzministerium.de abrufbar) wurde insbesondere den Betrieben gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine "erweiterte" Übergangsfrist bis einschließlich für das Wirtschaftsjahr 2014 eingeräumt. Bis dahin wurde die Abgabe der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung noch in Papierform nicht beanstandet.
Ab dem Wirtschaftsjahr 2015 wird somit die sog. E-Bilanz auch für alle kommunalen BgA zur Pflicht, unabhängig davon, ob diese als Regie- oder Eigenbetrieb geführt werden. Auch auf Größenklassen kommt es nicht an.
Hinzuweisen ist zudem auf die punktuellen Vereinfachungen bzw. Klarstellungen zur Übermittlung gemäß BMF-Schreiben vom 19.12.2013, Az.: IV C 6 - S 2133-b/11/10009 :004.