Eigenversorgung; EEG-Umlage; Meldepflichten; Frist 28. Februar

Eigenversorgung; EEG-Umlage; Meldepflichten; Frist 28. Februar

Es wird an die Meldepflichten nach § 61g i.V.m. § 74a EEG erinnert. Die Meldepflicht besteht seit 2017 nur noch gegenüber dem Netzbetreiber, also nicht mehr auch gegenüber der Bundesnetzagentur. Verpflichtet sind Eigenversorger und sonstige selbsterzeugende Letztverbraucher, auch soweit sie davon ausgehen, dass die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt. Zur Eigenversorgung gehören auch z.B. Notstromaggregate. Direkter Link zum Erhebungsbogen für die Meldung an die Bundesnetzagentur: http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Datenerhebung_EEG/Datenerhebung_EEG-node.html