Stromsteuer: neue amtliche Vordrucke noch nicht verfügbar
Mit der Anfang 2018 in Kraft getretenen Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung werden die Steuerschuldner u.a. verpflichtet, ihren Aufzeichnungspflichten mit Hilfe neuer amtlich vorgeschriebener Vordrucke nachzukommen, § 4 Abs. 2 StromStV. Betroffen sind u.a. Versorger und Eigenerzeuger im Sinne des § 2 StromStG. Zudem müssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen, § 4 Abs. 3 StromStV. Dies soll die Auswertung durch die Zollverwaltung erleichtern, die bisher durch unterschiedliche Handhabung bzw. Softwarelösungen erschwert gewesen sei.
Nach Auskunft der Generalzolldirektion sind diese neuen Vordrucke aber noch nicht verfügbar, sie befänden sich noch in der Detailabstimmung. Nach Fertigstellung werden sie auf den entsprechenden Internetseite der Zollverwaltung zur Verfügung stehen (www.zoll.de unter Formulare > Verbrauchssteuern > Stromsteuer). Wann dies sein wird, ist unbekannt. Die Steuerschuldner würden aber dann von ihrem jeweiligen Hauptzollamt informiert.