Der BFH hat im April 2019 entschieden, dass bei der Ermittlung des Schwerpunkts der Tätigkeit gemäß § 9b StromStG i.V.m. § 15 StromStV unter bestimmten Voraussetzungen auch die Leistungen von Subunternehmern berücksichtigt werden können. Im streitigen Fall hatte ein Wasser- und Abwassergenossenschaft ihre Baumaßnahmen zu 90 % durch Fremdfirmen erledigen lassen. Der BFH stellte klar, dass dies - anders als der Wortlaut von § 15 Abs. 9 StromStV es vermuten lässt - im Einzelfall selbst dann gelten kann, wenn die Tätigkeiten der Fremdfirma investiven Zwecken dient. [...mehr]