Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 BetrSichV
Betriebssicherheitsverordnung - Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen;
Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Abs. 6 BetrSichV
Gemäß § 10 BetrSichV sind Anlagen nach der Montage, der ersten Inbetriebnahme und nach Instandsetzungsarbeiten auf Sicherheit zu prüfen. In explosionsgefährdeten Bereichen umfasst diese Prüfung auch die Gewährleistung der für den Explosionsschutz erforderlichen Bedingungen, Anhang 4 Nr. 3.8 BetrSichV. Diese Überprüfungen dürfen nur von befähigten Personen durchgeführt werden.
Es besteht die Möglichkeit, eigenes Personal als befähigte Personen anerkennen zu lassen. Hierzu ist ein Antrag bei der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen zu stellen. Die SGD Nord hat hierzu ein Merkblatt erstellt, das wir nachfolgend zur Verfügung stellen. Dem Merkblatt sind vier Mustervorlagen für die Antragstellung beigefügt.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die befähigte Person wird bei ihren Prüfungen in hoheitlicher Funktion tätig. Aus diesem Grund bestehen die besonderen Anforderungen, nämlich Weisungsfreiheit, Freistellungserklärung gegenüber dem Land und Haftpflichtversicherung.
Ein externer Gutachter einer "zugelassenen Überwachungsstelle" (ZÜS) hat zu bestätigen, dass die anzuerkennende Person tatsächlich geeignet ist und im Übrigen im Betrieb die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Das macht also die SGD nicht selbst, siehe Verfahrensbeschreibung. Die Liste der für Rheinland-Pfalz zugelassenen ZÜS findet sich in den Anlagen
Grundsätzlich gilt, dass Ausführender (d.h. derjenige, der z.B. eine Pumpe montiert) und Prüfer nicht personenidentisch sein sollen. Möglich ist aber beispielsweise, dass sich zwei Monteure gegenseitig prüfen.
Selbst wenn der Betrieb nur über einen hierfür ausreichend qualifizierten Mitarbeiter verfügt, im Einzel- und Ausnahmefall dennoch eine Anerkennung erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Bestätigung des Gutachter der ZÜS, dass auf Grund einer geeigneten betrieblichen Arbeitsorganisation wie auch der besonderen Integrität der anzuerkennenden Person gewährleistet ist, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Als Kosten fallen insbesondere an:
a) Die Kosten für den Gutachter von der ZÜS.
b) Gebühren für die Anerkennung durch die SGD nach Gebührenverzeichnis des MUF. Einen eigenen Gebührentatbestand gibt es allerdings nicht.
c) Kosten für die Haftpflichtversicherung.
d) Ggf. Kosten für die zusätzliche Schulung und Weiterbildung der/des Mitarbeiter/s.
Die Anerkennung ist befristet auf 5 Jahre. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige SGD, Gewerbeaufsicht.
Autor: Dr. Thomas Rätz
Stand: Juni 2006
Anlagen | |
1. Merkblatt der SGD Nord – Zentralreferat Gewerbeaufsicht. |
... zur Anerkennung von befähigten Personen zur Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach § 14 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung 61 KB |
2. Vordruck Erklärung des Antragstellers zur Weisungsfreiheit |
... zur behördlichen Anerkennung der befähigten Person nach § 14 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung 20 KB |
3. Vordruck Erklärung der anzuerkennenden Person zur Weisungsfreiheit |
Erklärung der befähigten Person zur behördlichen Anerkennung der befähigten Person nach § 14 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung 20 KB |
4. Vordruck Freistellungserklärung |
... zur behördlichen Anerkennung der befähigten Person nach § 14 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung 21 KB |
5. Vordruck Angaben zum Prüfumfang |
... zur behördlichen Anerkennung der befähigten Person nach § 14 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung 31 KB |
6. Liste der für Rheinland-Pfalz zugelassenen ZÜS |
Externer Link zur Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund |