§ 90 LPersVG: Beschäftigtenvertreter in Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung

§ 90 LPersVG: Beschäftigtenvertreter in Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung

Nach § 90 Abs. 1 LPersVG sind in die Werkaussschüsse, Verwaltungsräte o.ä. der wirtschaftlichen Einrichtungen der öffentlichen Hand mit mehr als zehn Beschäftigen mindestens ein Drittel der Mitgliederzahl an hinzutretenden Beschäftigtenvertretern zu wählen. Dazu werden nachfolgend einige Hinweise gegeben.

§ 90 LPersVG lautet (Stand: ab 01.09.2014):

(1) Besteht für wirtschaftliche Einrichtungen der öffentlichen Hand mit mehr als zehn Be-schäftigen ein Verwaltungsrat, Werkausschuss oder ein vergleichbares Gremium, so müssen zu ihm mindestens in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzutreten; sie haben beratende Stimme. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass der Anteil der Beschäftigten höher ist; er muss jedoch weniger als die Hälfte betragen.
(2) Das Vorschlagsrecht für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter durch die oberste Dienstbehörde steht dem Personalrat zu. Er soll die doppelte Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten vorschlagen. Die Wahl erfolgt nach § 40 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung, § 33 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung.
(3) In Einrichtungen ohne eigene Personalvertretung nach § 88 Abs. 2 müssen mindestens zwei Drittel der Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten in der Einrichtung beschäftigt sein.
(4) Wirtschaftliche Einrichtungen der öffentlichen Hand im Sinne von Absatz 1 sind ihre kaufmännisch verwalteten Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen.

Fragen und Antworten

Das unter Download bereitstehende Dokument geht auf folgende Fragen ein:

  • Für welche Einrichtungen sind Beschäftigtenvertreter zu benennen?
  • Wie ist bei Eigenbetrieben zu verfahren, für die nach Betriebssatzung unter Anwendung von § 9 Abs. 2 EigAnVO kein Werkausschuss gebildet wird?
  • Müssen Beschäftigtenvertreter auch dann gewählt werden, wenn der Personalrat keine Vorschläge unterbreitet bzw. ein Personalrat nicht besteht?

  • Können auch Beschäftigtenvertreter benannt werden, die nicht aus der Einrichtung stammen, sondern aus der allgemeinen Verwaltung (Anwendung des § 90 Abs. 3 LPersVG)?

  • Für welche Einrichtungen sind Beschäftigtenvertreter zu benennen?

  • Gelten alle Teilzeitbeschäftigten unabhängig vom Umfang der Teilzeit (z.B. 2 Stunden pro Woche) als Beschäftigte gemäß LPersVG?
  • Wie ist bei Eigenbetrieben zu verfahren, für die nach Betriebssatzung unter Anwendung von § 9 Abs. 2 EigAnVO kein Werkausschuss gebildet wird?


  • Gilt für die Beschäftigtenvertreter auch das Sachkunde- bzw. Erfahrungserfordernis des § 3 Abs. 2 EigAnVO?


  • Können für die Beschäftigtenvertreter auch Stellvertreter bzw. Ersatzpersonen benannt werden?

  • Ja, das ist möglich, aber nicht zwingend. Nach Auffassung des ISIM ist § 40 GemO analog anwendbar.
  • Gelten auch die Personen als Beschäftigte der VG-Werke, die für die Werke gegen Kostenerstattung tätig werden und nicht als eigenständige Mitarbeiter des Werkes geführt werden?
  • Müssen die Beschäftigtenvertreter und ihre Stellvertreter Bürger oder Bürgerinnen der Gemeinde sein, in der die wirtschaftliche Einrichtung ihren Sitz hat?
  • Handelt es sich bei der Tätigkeit als Beschäftigtenvertreterin oder -vertreter um eine dienstliche Verrichtung oder um die Ausübung eines kommunalen Ehrenamtes?
  • Steht den Beschäftigten Vertretern auch Sitzungsgeld zu?
  • Durch wen erfolgt die Wahl?
  • Haben die Beschäftigtenvertreter das Recht, Anträge zu stellen?


Stand: Dezember 2014


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