1. Anlass und Zweck
Im März 2019 hatte das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss 6 A 10460/18.OVG die Entscheidung des VG Neustadt vom März 2018 in Sachen Einbezug der Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Entgelte Wasserversorgung (4 K 9850/17.NW) bestätigt. Das VG Neustadt hatte entschieden, dass diese Kosten nicht in die Kalkulation der Wassergebühren hineingerechnet werden dürfen. Aus Sicht des OVG bestanden weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten; auch eine Grundsatzbedeutung der Sache liege nicht vor.
Daraufhin hatte der rheinland-pfälzische Landtag – nicht zuletzt auf Initiative des GStB hin – Ende 2019 insgesamt vier Vorschriften im KAG, im LWG und im LBKG geändert (GVBl. I 2019, S. 338.). Ziel des Gesetzes war es insbesondere, die bisherige Form der Finanzierung der mit der Löschwasservorhaltung verbundenen Kosten rechtssicher fortführen zu können. Dazu wird klargestellt, dass die Löschwasservorhaltung in Wasserversorgungsanlagen nicht im Allgemeininteresse, sondern als Annex der Trink- und Brauchwasserversorgung grundstücksbezogen erfolgt und daher eine gebühren- und beitragspflichtige Leistung ist. Im Zuge dieser Klarstellungwar es auch erforderlich, den Umfang der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung diesbezüglich nochmals zu präzisieren. Siehe hierzu die recht ausführliche Gesetzesbegründung in LT-Ds. 17/10298 (Anlage 1, öffentlich verfügbar über die Parlamentsdokumentation https://opal.rlp.de).
Dieser Leitfadendient dazu,
- die neue Gesetzeslage zu erläutern,
- die sich daraus ergebenden Aufgaben und Pflichten der betroffenen kommunalen Aufgabenträger bzw. zuständigen Behörden zu verdeutlichen sowie
- den Handlungsbedarf für die in der kommunalen Praxis typischen Problemlagen aufzuzeigen und Hinweise und Empfehlungen für Umsetzung in der Praxis zu geben.
Dieser Leitfaden richtet sich daher an die Verantwortlichen in allen berührten Bereichen, d.h. insbesondere bei den Wasserversorgern, den Trägern des Brandschutzes und ihren Feuerwehren, den Bauaufsichtsbehörden sowie im Hinblick auf die Bauleitplanung auch an die Ortsgemeinden. Der Leitfaden behandelt die Löschwasservorhaltung ausschließlich bezogen auf den Grundschutz, nicht dagegen den sog. Objektschutz.