2.1.1. im LWG

2.1.1. im LWG


Die Änderungen im LWG betreffen die Präzisierung der Zuständigkeiten des Trägers der Wasserversorgung (nachfolgend kurz: TdW) § 48 LWG in Bezug auf die Vorhaltung des im Einzelfall notwendigen Löschwassers. Bisher stand dort "... sowie die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz." Mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG wird nun klargestellt, dass Pflicht zur Löschwasservorhaltung

a) nur in Verbindung mit ("verbunden") mit den Einrichtungen und Anlagen der Trinkwasserversorgung besteht (sog. "leitungsgebundene Löschwasservorhaltung") und

b) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen hat (hier insbesondere DIN 2000 und DVGW W 405, siehe dazu Abschnitt 2.4.). 


Unverändert gilt die bisherige Auffassung, dass die Pflicht zur leitungsgebundenen Löschwasservorhaltung über das Leitungsnetz der Trinkwasserversorgung begrenzt wird durch die vorrangige Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen an die Gesundheitsvorsorge und Trinkwasserhygiene im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1LWG. 


Der in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG verwendete Begriff "verbunden" ist gesetzlich nicht definiert, seine Auslegung ergibt sich aus dem Zweck der Gesetzesänderung und der Gesetzesbegründung (LT-Ds. 17/10298); dort wird im Allgemeinen Teil der Begründung diesbezüglich ausgeführt (Seite 7): 

"Nach Ansicht des Gesetzgebers bilden zunächst die Vorhaltung von Löschwasser in Wasserversorgungsanlagen bzw. die dieser dienen den Einrichtungen und Anlagen tatsächlich und technisch einen grundsätzlich untrennbaren Teil der gesamten Wasserversorgungseinrichtung bzw. -anlage. Das gilt für alle wesentlichen Bestandteile der Einrichtungen und Anlagen, insbesondere für die Wasserversorgungsleitungen, Hochbehälter und Pumpanlagen, die hinsichtlich ihrer Größe und Leistungsfähigkeit auch die Löschwasservorhaltung berücksichtigen müssen. Die Wasserversorgungseinrichtung bzw. -anlage einschließlich der der Löschwasservorhaltung dienenden Bestandteile kann daher tatsächlich nicht je nach ihrer Funktion in einzelne Teile aufgegliedert werden."

Dieser technisch basierten Betrachtung liegt der Gedanke zugrunde, dass Trink- und Löschwasser sich physisch untrennbar in den gleichen Anlagen bzw. Anlagenteilen befinden und transportiert werden. Dabei soll unerheblich sein, ob bestimmte Anlagen oder Anlagenteile wegen der Löschwasservorhaltung größer (z.B. Leitungen) oder stärker (z.B. Pumpen) dimensioniert werden (müssen). 

Dem folgend bilden grundsätzlich alle Leitungs- und Anlagenteile der "kombinierten Trinkwasser- und Löschwasserversorgung zur Wasserversorgungseinrichtung; die Löschwasservorhaltung ist von daher integraler Bestandteil der Wasserversorgungseinrichtung. 


Abzugrenzen von solchen integralen Anlagen und Anlagenteilen sind insbesondere solche, für die keine dauerhafte Verbindung zu den Wasserversorgungsanlagen besteht; das sind insbesondere jeder freie Auslauf  (z.B. in einen Löschwassertank) und die Löschwasserennahme am Hydranten. Alle "hinter" diesen Entnahmestellen liegenden Anlagen, Geräte und Einrichtungen gehören nicht zur Wasserversorgungseinrichtung, sondern entweder in den Aufgabenbereich des Brandschutzes oder in den des Grundstückseigentümers.


Tatsächlich gibt es aber Sonderfälle, in denen einzelne Anlagenteile zwar eine technische dauerhafte Verbindung zur Wasserversorgungseinrichtung haben und auch von Trinkwasser durchflossen werden, die aber ausschließlich(!) für den Zweck der ausreichenden Löschwasservorhaltung errichtet und betrieben werden.

Beispiel: In das Trinkwassernetz wird (im Hauptschluss) eine Druckerhöhung eingebaut, die nur im Brandfall, d.h. bei Entnahme von Löschwasser in Betrieb geht. Diese ist zweifelsfrei technisch verbunden, durch sie fließt auch Trinkwasser. Diese Druckerhöhung ist aber ausschließlich für Löschwasserzwecke bestimmt und nicht für die Trinkwasserversorgung als solche und als Ganzes nicht erforderlich. 

In solchen Sonderfällen trifft das Merkmal "integraler Bestandteil" in rein technischer Betrachtung zwar zu, in funktionaler bzw. zweckbezogener Hinsicht ist es demgegenüber nicht mehr gegeben; auch das Merkmal "wesentlicher Bestandteil" (siehe oben Zitat aus der Gesetzesbegründung) trifft im Ergebnis nicht mehr zu, da eine ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung auch ganz ohne die Druckerhöhung jederzeit sichergestellt wäre. Es handelt sich also hier nicht um eine wegen der Löschwasservorhaltung erforderlichen Größerdimensionierung von Anlagen oder Anlagenteilen (das wäre noch integral), sondern um in Gänze zusätzliche Anlagenteile. 


Für solche Fälle bietet sich daher folgende differenzierte Betrachtung an.

a) Zuständigkeit: Da diese Druckerhöhung technisch gesehen integraler Bestandteil des Wasserversorgungssystems ist und auch von Trinkwasser durchflossen wird, muss sie im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge und Trinkwasserhygiene zwingend in die Trägerschaft der Wasserversorgung fallen und gehört insoweit (technisch gesehen) zweifellos integral zu den Wasserversorgungsanlagen. Alleine aus Gründen der Sicherstellung der Trinkwasserhygiene ist es geboten, dass der Wasserversorger die bauliche und betriebliche Verantwortung für alle Anlagen und Anlagenteile hat, die von Trinkwasser (= Wasser, das jederzeit den Anforderungen der TrinkwV genügen muss) durchflossen werden; einschließlich der jeweils zugehörigen und erforderlichen Nebenanlagen (z.B. Steuerung, Ein-hausungen, Schächte o.ä.).

b) Kostentragung: Bei der oben beschriebenen fehlenden funktionalen Integrität von Anlagenteilen wäre es nicht mehr vertretbar, diese über die Entgelte für die Wasserversorgung zu finanzieren, sondern eine dem Verursacher- bzw. Veranlasserprinzip folgende Refinanzierung (dazu weiter unten mehr). 


Im Übrigen gilt unverändert: 

Aus der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Wasserversorgung einschl. der Löschwasservorhaltung leitet sich kein unmittelbarer subjektiver Rechtsanspruch eines Grundstückseigentümers gegenüber dem TdW auf Löschwasservorhaltung gemäß W 405 ab. Denn das LWG enthält lediglich eine Aufgabenzuweisung, die dem Bürger grundsätzlich nur einen Anspruch auf Teilhabe an der bestehenden Wasserversorgung vermittelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2010 -1 A 10588/10.OVG -, juris, Rn. 38). 

Die Abgabe des Löschwassers durch den Eigenbetrieb an die Feuerwehren ist und bleibt unentgeltlich, § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO; diese Kosten sind im Ergebnis weiterhin entgeltfähig.