2.1.2. im LBKG
Die Änderungen im LBKG betreffen die Regelungen über die vom Träger des Brandschutzes (nachfolgend kurz: TdB) für die Feuerwehren vorzuhaltenden baulichen Anlagen und Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBKG. Klargestellt wurde dort (lediglich), dass die Einrichtungen und Anlagen, die gemäß LWG von TdW vorzuhalten sind (also die Anlagen der leitungsgebundenen Löschwasservorhaltung) nicht zum Aufgabenbereich des TdB gehören.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass alle Einrichtungen und Anlagen zur Löschwasservorhaltung, die nicht mit den Einrichtungen und Anlagen der Trinkwasserversorgung "verbunden" sind, nicht zu den Aufgaben der Wasserversorgung gemäß LWG gehören, sondern dem TdB zuzuordnen sind; solche Einrichtungen und Anlagen sind vielmehr vom TdB selbst und auf eigene Kosten vorzuhalten, soweit dies zur Gewährleistung des notwendigen Brandschutzes erforderlich ist.
Vereinfacht gesagt hat der TdB die "Lücke zu schließen" zwischen dem, was der Wasserversorger leitungsgebunden vorhalten kann, und dem, was für den Brandschutz als erforderlich festgestellt wird (siehe hierzu unten im Abschnitt Löschwasserbedarf). Dies sind im Ergebnis alle Anlagen, in denen bzw. durch die kein Trinkwasser, sondern Wasser z.B. aus Gewässern oder Löschteichen zum Zweck der Löschwasserversorgung vorgehalten bzw. geleitet wird, nicht zur Wasserversorgung gehören (Vgl. die insoweit klare Gesetzesbegründung zu Artikel 2).