2.1.3. im KAG

2.1.3. im KAG

Die Änderungen im KAG dienen dazu, die Erhebung der Entgelte auch im Hinblick auf die Kosten bzw. Aufwendungen für die leitungsgebundene Löschwasservorhaltung rechtssicher zu gestalten. Dementsprechend wird klargestellt, dass auch die Aufwendungen für die Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LWG 

a) zu den Kosten gehören, für die laufende Entgelte erhoben werden können (§ 8 KAG) und

b) zu den Aufwendungen gehören, für die einmalige Beiträge erhoben werden können (§ 9 KAG). Eine weitere Änderung in § 2 KAG ist letztlich (nur) ein Nachholen der Anpassung an das 2015 geänderte LWG.


Die Kosten für alle Einrichtungen und Anlagen der Trinkwasserversorgung trägt, auch soweit sie dieser Löschwasservorhaltung dienen, der Träger der Wasserversorgung; er kann diese – wie bisher – über die Wassergebühren refinanzieren.


Umgekehrt gilt, dass die im Aufgabenbereich des TdB liegenden Anlagen nicht über einmalige oder laufende Entgelte für die leitungsgebundene Einrichtung finanziert werden dürfen. Hierzu gehört auch die Refinanzierung der zwar technisch, aber in funktionaler Betrachtung nicht mehr der Wasserversorgungseinrichtung zurechenbaren Anlagenteile (siehe oben unter 2.1). Die Kosten für diese Anlagen bzw. Anlagenteile sind somit entweder aus den allgemeinen Deckungsmitteln zu tragen oder verursachungs- bzw. veranlassungsgemäß zu refinanzieren.


Unverändert gilt § 48 Abs. 4 LWG, wonach die TdW einen Anspruch darauf haben, sich die Mehrkosten für den objektbezogenen Brandschutz, soweit dieser leitungsgebunden über die Anlagen und Einrichtungen der Trinkwasserversorgung erfolgt (Objektschutz), vom so geschützten Grundstückseigentümer erstatten zu lassen, und zwar außerhalb der Entgelte nach KAG (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG).