2.1.4. Zwischenfazit

2.1.4. Zwischenfazit


Bei allen Änderungen handelt es sich aus Sicht des Gemeinde- und Städtebunds um gesetzliche Klarstellungen der Rechte und Pflichten, wie sie bereits bisher Absicht des Gesetzgebers waren; somit sind damit zumindest keine grundlegenden Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage verbunden. 


Insbesondere war bereits bisher – angesichts der Anforderungen an die Trinkwasserversorgung gemäß den Vorgaben der TrinkwV (hier: Vermeidung einer Verkeimung) – die Pflicht zur Löschwasservorhaltung über das Trinkwassernetz auf das Maß beschränkt, was ohne Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität möglich ist, die Löschwasservorhaltung also keinesfalls die Einhaltung der Anforderungen an die Trinkwasserqualität gefährden durfte und darf.