2.3. Löschwasserbedarf – Ermessen – "insgesamt günstigste Lösung"

2.3. Löschwasserbedarf – Ermessen – "insgesamt günstigste Lösung"

  • Eine ausdrückliche gesetzliche Aufgabenzuweisung, wer für die Ermittlung des Löschwasserbedarfs im konkreten Einzelfall zuständig ist, gibt es weder im LWG noch im LBKG.

  • Aus dem Sachzusammenhang ergibt sich, dass es sich hierbei vorrangig um eine brandschutz- bzw. feuerwehrtechnische Fragestellung handelt. Die Aufgabe ist insoweit zunächst und vorrangig dem Aufgabenbereich des LBKG zuzuordnen – und nicht etwa der Wasserversorgung.

  • Im DVGW W 405 findet sich dazu unter Nr. 4 folgender Hinweis:

"Von der Gemeinde [hier gemeint: als Aufgabenträger des Brandschutzes] ist jeweils zu prüfen, welche Löschmittel zur Anwendung kommen sollen. Wird Löschwasser zum Brandschutz benötigt, so ist zunächst festzustellen, inwieweit das Löschwasser aus offenen Gewässern, Brunnen, Behältern (siehe Abschnitt 8) oder dem öffentlichen Trinkwasserrohrnetz entnommen werden kann. Zu ermitteln ist die insgesamt günstigste Lösung, wobei den unerschöpflichen Entnahmemöglichkeiten außerhalb des Trinkwasserrohrnetzes besondere Bedeutung zukommt."

  • Dies erfordert, dass die betroffenen Träger und Stellen das ihnen jeweils zustehende Ermessen so aufeinander abgestimmt ausüben, dass die "insgesamt günstigste Lösung" angestrebt bzw. erreicht wird.

  • Die neuen gesetzlichen Klarstellungen machen es in den Fällen, in denen die leitungsgebundene Löschwasservorhaltung im Einzelfall nicht alleine ausreichend ist, allerdings sehr viel mehr als bisher erforderlich, dass beide Träger ihre jeweilige Ermessenausübung über die jeweils zu ergreifenden Maßnahmen bzw. die jeweils vorzuhaltenden Einrichtungen eng mit- und untereinander abstimmen, um die Anforderungen des Brandschutz gemeinsam zu wahren.

  • Alle Aufgabenträger erfüllen ihre jeweiligen Aufgaben – unverändert – in eigenem pflichtgemäßem Ermessen (im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung bzw. nach § 59 LBauO). Grundlage und Rahmenbedingung für diese Ermessensausübung sind – wie bisher – auch die jeweils fachrechtlichen bzw. fachtechnischen Grundlagen sowie die zugehörigen a.a.R.d.T. (nach LWG, LBKG, BauGB, LBauO).

  • Bei den Aufgabenträgern TdW und TdB fallen in diesen Bereich der Ermessensausübung auch die Ausdifferenzierung der Löschwasservorhaltung in beispielsweise "Bestand und Neuerschließung" oder "Innen- und Außenbereich"; entsprechenden gesetzliche Differenzierungen gibt es insoweit nicht, beide Aufgaben erstrecken sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet des jeweiligen Trägers.

  • Unverändert entscheiden sowohl der TdW wie auch der TdB, wie und mit welchen Mitteln sie im Einzelnen ihre jeweilige (Teil)Aufgabe "Löschwasservorhaltung" für die einzelnen Gebietsteile ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs erfüllen.

  • Daraus ergibt sich zusammenfassend folgender Grundansatz:

→ Die Löschwasservorhaltung über die Anlagen der Trinkwasserversorgung für den Grundschutz erfolgt im Rahmen des Geltungsbereichs und der Richtwerte nach W 405, wie es unter Wahrung der hygienischen einwandfreien Trinkwasserversorgung "bestmöglich" ist.

→ Der Träger des Brandschutzes entscheidet bei unzureichender Löschwasservorhaltung aus dem Trinkwassernetz in eigenem Ermessen über die notwendigen Maßnahmen einer sonstigen Löschwasservorhaltung; diese Festlegung erfolgt im Rahmen der nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LBKG zu erstellenden Alarm- und Einsatzpläne.

→ Im Rahmen der Bauleitplanung sowie von Baugenehmigungsverfahren informieren diese beiden Träger im Zuge der TÖB-Beteiligung über die Möglichkeiten und Grenzen des Brandschutzes und der Löschwasservorhaltung sowie über die von Ihnen vorgesehenen Maßnahmen, um diesen eine rechtssichere Planung bzw. Genehmigung zu ermöglichen.

Aus diesem Grundansatz lassen sich für die einzelnen Aufgabenträger die nachfolgenden Hinweise ableiten.