Die Wasserversorger stellen im Rahmen ihrer Pflichtaufgabe und in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens – wie bisher – die leitungsgebundene Löschwasservorhaltung in dem Umfang sicher, wie dies gemäß technischem Regelwerk unter (strikter) Einhaltung der Trinkwasserhygiene möglich ist; eine darüber hinaus gehende Pflicht für eine (auch) nicht-leitungsgebundene Löschwasservorhaltung besteht für die Wasserversorger nicht.
Die diesbezüglichen Aufwendungen und Kosten für die Löschwasservorhaltung sind und bleiben in vollem Umfang entgeltfähig gemäß KAG.
Für neue Baugebiete richtet sich die leitungsgebundene Löschwasservorhaltung im Umfang des Grundschutzes grundsätzlich nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 405.
In der Praxis kommt es jedoch nicht selten vor, dass – insbesondere bei neuen Gewerbe- und Industriegebieten in Ortsrandlage – die Möglichkeiten der Vorhaltung des Grundschutzes in vollem Umfang aus Gründen der Trinkwasserhygiene und/oder aus systembedingten Gründen u.U. stark eingeschränkt sind; "systembedingte Gründe" meint dabei insbesondere solche, die die beschränkte Leistungsfähigkeit des vorgelagerten Trinkwassernetzes betreffen, d.h. das dem neuen Baugebiet vorgelagerte Netz die notwendigen Mengen schlicht nicht hergibt und zugleich eine Nach- oder Aufrüstung des vorgelagerten Netzes weder zeitnah noch zu vertretbaren / verhältnismäßigen Kosten realisierbar ist. In solchen Fällen entscheidet der TdW in eigenem Ermessen über das "ob" und ggf. "wie" einer Ertüchtigung dieses vorgelagerten Netzes, zugleich aber nur dem Rahmen, den die Anforderungen der Trinkwasserhygiene hergeben. Eine generelle und unbedingte Pflicht des Wasserversorgers, in solchen Fällen eine unverhältnismäßig aufwändige leitungsgebundene Vorhaltung zu schaffen, kann es nicht geben. Allerdings kann im Einzelfall eine Ermessensreduzierung "auf Null" bestehen, beispielsweise dann, wenn die Mehrkosten durch eine finanzielle Beteiligung Dritter ausgeglichen werden (vgl. dazu Fallbeispiel in Abschnitt 4). Soweit danach noch eine ergänzende, nicht leitungsgebundene Löschwasservorhaltung erforderlich sein sollte, liegt dies dann im Aufgabenbereich des TdB.
Soweit im Bestand / Altbestand die tatsächliche Vorhaltung unterhalb der heutigen Richtwerte für den Grundschutz nach W 405 liegt, stellt sich die Frage nach einer Anpassungspflicht. Nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 51 Abs. 2 LWG besteht eine Anpassungspflicht jedoch nur im Interesse der Betriebssicherheit oder zur Abwehr von Gesundheitsgefahren; gemeint sind Gesundheitsgefahren aus der Nutzung als Trinkwasser bezogen auf die Vorgaben der Trinkwasserverordnung. Eine generelle und unbedingte Pflicht, diese Anlagen zur Sicherstellung der heutigen Richtwerte des W 405 nachzurüsten oder zu erneuern, gibt es also nicht. Hierüber entscheidet der TdW in eigenem Ermessen über das "ob" und ggf. "wie" einer Ertüchtigung dieses Netzes im Rahmen der Anforderungen der Trinkwasserhygiene.
Unabhängig von der allgemeinen Pflicht zur Löschwasservorhaltung im Sinne des § 48 LWG ergeben sich für den TdW zwei konkrete daraus abzuleitende Pflichten:
Ermittlung des tatsächlichen Umfangs der im Rahmen der Trinkwasserversorgung und über das öffentliche Trinkwassernetz zur Verfügung stehenden Löschwasservorhaltung.
Die Weiterleitung dieser Information zum einen an den TdB, damit dieser seine ihm zukommende Aufgabe des "Lückenschlusses" (siehe unten) erfüllen kann, sowie zum anderen an Bauaufsichten, damit diesen eine Beurteilung ermöglicht wird, ob bzw. wie die Löschwasserversorgung für das betreffende Objekt sichergestellt ist bzw. ob und welche ergänzenden Maßnahmen ggf. notwendig sind.
Keinesfalls ist es Aufgabe des TdW, Aussagen über den Löschwasserbedarf zu treffen oder zu bestätigen, dass ausreichende Löschwasservorhaltung "gesichert" sei. Das sollte aus Haftungsgründen auch tunlichst unterbleiben. Dies gilt sowohl bezogen auf Stellungnahmen zu einer Baugenehmigung als auch im Rahmen des Aufstellungsverfahrens von B‐Plänen.
Vielmehr gibt der TdW im Rahmen dieser Verfahren (nur) Auskunft darüber, in welchem Umfang die Löschwasservorhaltung über das Trinkwassernetz sichergestellt ist. Hierzu findet sich in den nachfolgenden Praxishinweisen ein entsprechender Vorschlag.
Die Ermittlung der tatsächlichen Löschwasservorhaltung erfolgt idealerweise anhand der fachlichen Vorgaben des DVGW W 405. Im Ergebnis führt dies zu einem (schrittweisen, siehe unten) Aufbau eines "Löschwasserkatasters", in dem im Idealfall für jede einzelne Entnahmestellen (Hydranten) die konkret zur Verfügung stehende Löschwassermenge erfasst wird – und zwar im Rahmen des hygienisch vertretbaren sowie unter Wahrung der Grundbelastung der Trinkwasserentnahme (Nr. 6.2 im W 405); siehe dazu die Empfehlungen in Abschnitt 3.2.
An bereits früher abgegebene Erklärungen über eine gesicherte Löschwasserversorgung bzw. bezüglich des Umfangs der verfügbaren Löschwasservorhaltung ist der TdW grundsätzlich gebunden. Hier ist allerdings im Einzelfall genau zu prüfen, welche "Zusicherungen" tatsächlich gegeben wurden. Daraus erwachsen häufig praktische Probleme, wenn die seinerzeit zugesagten Mengen zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung stehen – beispielsweise aufgrund von Änderungen im Versorgungsgebiet (höhere Wasserabnahme) oder wegen technischer Veränderungen im Netz (wie z.B. Inkrustierungen); dazu weiter unten mehr.