2.4.2. Brandschutz – Feuerwehren

2.4.2. Brandschutz / Feuerwehren

  • Dem TdB kommen im Zusammenhang mit der Löschwasservorhaltung im Ergebnis drei wesentliche Aufgaben zu, die zwar im Kern unverändert sind, nach der nun erfolgten gesetzlichen Klarstellung jedoch nunmehr präzisiert werden können:
  1. Die erste Aufgabe ist die Ermittlung des Löschwasserbedarfs.
  2. Die zweite Aufgabe ist es, "das Delta" zwischen diesem ermittelten Löschwasserbedarf und der tatsächlich verfügbaren Löschwasservorhaltung – sei sie leitungsgebunden aus dem Trinkwassernetz oder nicht-leitungsgebunden aus Gewässern, Löschteichen oder sonstigen Behältern bis hin zu den Tankfahrzeugen – zu erkennen und festzustellen.
  3. Die dritte Aufgabe ist es gemäß § 3 LBKG, darüber zu entscheiden, wie ggf. auch und in welchem Umfang eine im Einzelfall festgestellte "Lücke" in der Löschwasservorhaltung geschlossen werden soll; dies kann entweder durch den TdB selbst durch eigene Einrichtungen und Anlagen erfolgen und/oder, indem die Pflicht zur Vorhaltung der feh-enden Löschmittel gemäß § 31 Abs. 5 LBKG auf den Grundstückseigentümer übertragen wird.

Alle diese Aufgaben erfüllt der TdB im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens unter Einbindung der Kenntnisse und Erfahrungen der örtlichen Feuerwehren.


Zu 1. – Ermittlung des Löschwasserbedarfs

  • Wie bereits oben dargestellt, leitet sich diese Aufgabe mittelbar aus der brandschutz- bzw. feuerwehrtechnischen Kompetenz im Zusammenhang mit der Aufgabe des Brandschutzes ab. Für die gemeindliche Ebene ist sie integraler Bestandteil der Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 LBKG, insbesondere aus Nr. 1 ("… Feuerwehren mit … erforderlichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten …") sowie Nr. 3 (" … Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz … aufzustellen …"). Denn zur Festlegung der danach im Einzelfall hierzu notwendigen Maßnahmen erfordert zwangsläufig eine Kenntnis der tatsächlichen vor Ort gegebenen Brandgefahren und -lasten und somit auch des zu ihrer Abwehr erforderlichen Umfangs an Löschmitteln, insbesondere an Löschwasser. Dies gilt auch im Hinblick auf etwaige Anpassungspflichten des Wasserversorgers nach § 51 Abs. 2 LWG, siehe oben.

  • Mit dieser Aufgabe stehen die kreisangehörigen Träger des Brandschutzes nicht alleine: Zunächst können die Verwaltungen auf die Kenntnisse und Erfahrungen der örtlichen Feuerwehren zurückgreifen. Darüber hinaus steht ihnen die fachliche bzw. fachtechnische Unterstützung von den Brandschutzdienststellen des Landkreises, § 32 Abs. 2 LBKG, den Brand- und Katastrophenschutzinspekteur/inn/en sowie den hauptamtlichen feuerwehrtechnischen Bediensteten, § 32 Abs. 6 LBKG zur Verfügung. Zu den Aufgabenbereichen der letztgenannten gehört unter anderem auch Fragen der Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung sowie die Brandschutztechnische Beratung der Verbandsgemeinden und der Wasserwerke auch bei Fragen der Löschwasserversorgung bzw. -beschaffung (siehe Eisinger/Gräff, § 32 LBKG, Praxis der Kommunalverwaltung, dort im Abschnitt 5 in der Muster-Stellenbeschreibung in den Aufgabengebieten I.3. und I.17.)

  • Für alle Fallgestaltungen, für die im DVGW W 405 Richtwerte vorgegeben sind, wird sich der TdB daran orientieren; das sind insbesondere alle Neubaugebiete (Wohnen, Gewerbe, Industrie). Soweit im Einzelfall – je nach konkreter Gefährdungslage – Abweichungen von diesen Richtwerten vorgenommen werden sollen (siehe oben unter Nr. 2.2.), wäre das im Einzelfall zu begründen und ggf. mit den Brandschutzdienststellen abzustimmen.


Zu 2. – "Delta"

  • Hierzu ist der TdB auf die Information über die tatsächlich verfügbare Löschwasservorhaltung aus dem Trinkwassernetz angewiesen ("Löschwasserkataster"). Diese Information fällt in den Aufgabenbereich der Wasserversorgung (siehe oben).


Zu 3. – Erforderliche Maßnahmen zur ergänzenden Löschwasservorhaltung

  • Der TdB hat dazu zum einen die Möglichkeit, die unzureichende Löschwasservorhaltung aus dem Trinkwassernetz durch eigene, nicht-leitungsgebundene Löschwasservorhaltung zu ergänzen. Das können sein insbesondere Löschwasserteiche, -tanks oder -zisternen, nahegelegene bereits vorhandene Gewässer oder auch Kapazitäten von Tanklöschfahrzeugen.

  • Eine weitere Möglichkeit besteht für den TdB – ebenfalls ermessensgeleitet – darin, von der Ermächtigung des § 31 Abs. 5 LBKG Gebrauch zu machen, die Pflicht zur Vorhaltung von Löschmitteln auf den Grundstückseigentümer zu übertragen. Im Zuge der laufenden LBKG‐Novelle wurde diese Vorschrift an die o.g. gesetzlichen Klarstellungen angepasst. Der Formulierungsvorschlag des GStB war bereits in den Gesetzentwurf der Landesregierung von Ende September 2020 übernommen worden (LT-Ds 17/13196):

„Eigentümerinnen oder Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte solcher baulichen Anlagen, für die eine ausreichende Löschwasserversorgung weder im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG noch über sonstige Einrichtungen oder Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBKG sichergestellt ist, können von der Gemeinde verpflichtet werden, die insoweit fehlenden Löschmittel selbst vorzuhalten.“