2.4.3. Erteilung von Baugenehmigungen
- Aufgabe der Genehmigungsbehörden im Zusammenhang mit der Löschwasservorhaltung ist es, im Einzelfall zu prüfen, ob die Löschwasserversorgung sichergestellt ist. Maßgeblich dafür ist, ob die tatsächliche Löschwasservorhaltung geeignet ist, den vom TdB geforderten Löschwasserbedarf zu decken. Dies ist im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren regelmäßig Aufgabe der für den Vollzug der LBauO zuständigen Behörden (Bauaufsicht), § 15 Abs 1 LBauO, bzw. in anderen Genehmigungsverfahren die der jeweils zuständigen Behörde.
Ist dies nicht der Fall, entscheidet die Genehmigungsbehörde in eigenem Ermessen, ob sie
- die Genehmigung versagt oder
- die Genehmigung ggf. mit entsprechenden Nebenbestimmungen erteilt.
- Vor diesem Hintergrund kommt es besonders darauf an, dass nicht nur der Wasserversorger Stellung nimmt zur Frage der Löschwasserverfügbarkeit aus seinem Netz, sondern auch der Aufgabenträger Brandschutz eine gesonderte Stellungnahme im Hinblick auf die ggf. erforderlichen ergänzenden Maßnahmen der sonstigen Löschwasservorhaltung abgibt. Ansonsten kann die Bauaufsicht keine sachgerechten Entscheidungen über die Frage der gesicherten Erschließung mit Löschwasser und über die ggf. zu treffenden Nebenbestimmungen im Baugenehmigungsverfahren treffen.
- Zwar gehört die leitungsgebundene Löschwasserversorgung zur Pflichtaufgabe der öffentlichen Wasserversorgung. Diese Zuständigkeit entbindet jedoch den Bauherrn nicht von dem Erfordernis, dass für sein Bauvorhaben eine ausreichende Erschließung gesichert sein muss. Ist also, aus welchen Gründen auch immer, die für erforderlich gehaltene Löschvorhaltung nicht gesichert, darf die Baugenehmigung durchaus wegen fehlender Löschwasserversorgung versagt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. November 2014 – 8 A 10560/14 –, juris). Hieran hat sich durch die gesetzlichen Änderungen im LWG bzw. LBKG nichts geändert.
- An diesen Aufgaben, Pflichten und Zusammenhängen hat sich durch die gesetzlichen Änderungen im LWG bzw. LBKG nichts geändert. Aus den gesetzlichen Klarstellungen ergibt sich als Ergebnis der Beratungen in der Arbeitsgruppe allerdings ein Bedarf im Hinblick auf den Vollzug, und zwar konkret zur Frage der im Zuge der Genehmigungsverfahren erfolgenden TöB-Beteiligung, hier dem TdB bzw. den Feuerwehren und dem TdW.
- Im Rahmen der TöB-Beteiligung bezüglich der Situation der Erschließung des Bauvorhabens erhalten die Bauaufsichten – bezogen auf die Löschwasservorhaltung – über die Stellungnahmen folgende Informationen:
→ vom TdW die Information über den Umfang der Löschwasservorhaltung aus dem Trinkwassernetz im Bereich des Bauvorhabens (im Umkreis von 300 m um das Objekt, siehe Nr. 6.3 im W 405). Die Feststellung, ob die Löschwasservorhaltung "gesichert" ist oder nicht, ist jedoch nicht Sache des Wasserversorgers und wird (künftig) von diesen auch nicht mehr getroffen (vgl. Abschnitt 3 - Empfehlungen).
→ vom TdB die Information über den Umfang der ggf. ergänzend notwendigen nicht-leitungsgebundenen Löschwasservorhaltung (ebenfalls im Umkreis von 300 m um das Objekt, siehe Nr. 6.3 im W 405) (sowie ergänzend natürlich weitere feuerwehrtechnische Stellungnahmen, auch im Hinblick auf die Zufahrt / Zuwegung für Feuerwehrfahrzeuge u. a. m. – was aber hier nichts zur Sache tut);
→ vom TdB die Information, ob und wie er ggf. von der Ermächtigung des § 31 Abs. 5 LBKG Gebrauch gemacht hat, die Pflicht zur Vorhaltung der aus der Leitung fehlenden Löschwassermengen dem Grundstückseigentümer zu übertragen.
- Des Weiteren kann die Bauaufsicht ergänzend dazu im Einzelfall brandschutztechnische Stellungnahmen bzw. Gutachten oder vergleichbares vom Antragsteller verlangen, soweit deren Vorlage nicht ohnehin bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. Zudem bleibt es der Genehmigungsbehörde ohnehin unbenommen, sich in Fragen der notwendigen Löschwasservorhaltung bzw. deren konkreter Ausgestaltung mit den Aufgabenträgern TdB und TdW rückzukoppeln, um beispielsweise dort eine Anpassung anzuregen oder darauf hinzuwirken.
- Ausgehend von dieser Informationslage – ggf. ergänzt durch eigene Ermittlungen, Erfahrungen oder Konzepte – entscheidet die Behörde über die Zulässigkeit des Vorhabens.
- Gleiches gilt für Bauvorhaben, die im Rahmen von Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung durch andere zuständige Behörden genehmigt werden (insbesondere Planfeststellung und Verfahren nach BImSchG).