Die Belange des Brandschutzes und Löschwasservorhaltung sind (zwingender) Bestandteil jeder bauplanungsrechtlichen Abwägung; dies gilt sowohl für den F-Plan als auch für den B-Plan. Werden diese Belange nicht oder nur unzureichend gewürdigt, liegt ein Abwägungsfehler vor, der – sofern entsprechend gewichtig – bis zur Unwirksamkeit des Bauleitplans führen kann. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg: "Beim Erlass eines Bebauungsplans muss eine Gemeinde davon ausgehen können, dass die für ein Baugebiet notwendige Erschließung (hier: Löschwasserversorgung für ein der Erholung dienendes Sondergebiet) auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Lässt sich dies nicht hinreichend sicher abschätzen, führt dies auf einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und damit auf eine fehlerhafte Abwägungsentscheidung. (Rn.89)"VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 19. April 2018 – 8 S 2573/15 –, juris)Ggf. können Abwägungsfehler geheilt werden; vgl. dazu beispielsweise die Entscheidung des OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Oktober 2003 – 1 MN 123/03 –, juris. Dort hatte die Gemeinde einen B-Plan trotz des Hinweises des Gemeindebrandmeisters auf unzureichende Löschwasserversorgung beschlossen. Im Zuge des Gerichtsverfahrens wurde die Außervollzugsetzung des B-Plans dadurch aufgehoben, dass der zuständige Wasserversorger die betreffende Wasserleitung zwischenzeitlich erneuert und verstärkt hatte.
Hierzu gehört es insbesondere (und selbstverständlich) auch, bei Neubaugebieten die möglichen Auswirkungen auf die Löschwasserwasserversorgung im Altbestand mit in die Konfliktbewältigung einzubeziehen; dabei kann im Einzelfall die Situation eintreten, dass die Abwägung erst dadurch fehlerfrei wird, dass die Aufgabenträger ggf. notwendige Anpassungsmaßnahmen zumindest in Aussicht gestellt haben.
Vor diesem Hintergrund kommt es besonders darauf an, dass nicht nur der Wasserversorger Stellung nimmt zur Frage der Löschwasserverfügbarkeit aus seinem Netz, sondern auch der Aufgabenträger Brandschutz eine gesonderte Stellungnahme im Hinblick auf die ggf. erforderlichen ergänzenden Maßnahmen der sonstigen Löschwasservorhaltung abgibt. Ansonsten ist dem Planungsträger die Möglichkeit genommen, eine sachgerechte Entscheidung über die Frage der gesicherten Erschließung mit Löschwasser und über die ggf. zu treffenden Festsetzungen im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Abwägung zu treffen.
Eine ordnungsgemäße Konfliktbewältigung kann im Einzelfall auch durch entsprechende Hinweise in der Begründung zum B-Plan dokumentiert werden. Vgl. hierzu z.B. OVG Münster, Urteil vom 20. Januar 2012 – 2 D 141/09.NE –, juris: Dort hatte die Gemeinde in der Begründung zum B-Plan für ein Gewerbegebiet darauf hingewiesen, dass die anzusiedelnden Betriebe selbst geeignete Vorsorge für die Bereitstellung des Löschwassers zu treffen haben (Löschteiche und/oder Zisternen).
Diese Konfliktbewältigung sicherzustellen, ist (alleine) Aufgabe des Planungsträgers, d.h. er hat sich alle dazu notwendigen Informationen zu verschaffen. Dies erfolgt regelmäßig im Zuge der TöB-Beteiligung; in diesem Rahmen ist der TdW gehalten, seine Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Löschwasservorhaltung über das Trinkwassernetz zu ermitteln und dem Planungsträger mitzuteilen.
Auf der Ebene der F-Planung (= vorbereitende Bauleitplanung) können aus ggf. erteilten Zusicherungen im Sinne von "Löschwasserversorgung ist sichergestellt" noch keine verbindlichen Pflichten für die betreffenden Aufgabenträger erwachsen. Dies geschieht erst auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (B-Plan).
Bei der Frage nach der Wirksamkeit bestehender B-Pläne sind dabei ausschließlich die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestehenden tatsächlichen Verhältnisse, Stellungnahmen bzw. Umstände maßgeblich. Kommt es im Nachhinein zu Veränderungen bezüglich der tatsächlichen Löschwasservorhaltung (vgl. oben: technisch bedingt oder z.B. nach Anschluss weiterer Gebiete), ist es Sache der Aufgabenträger des TdB bzw. des TdW, in Ausübung des jeweils eigenen pflichtgemäßen Ermessens die ggf. notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Ob bzw. ab wann sich hieraus Handlungsbedarf für den Planungsträger ergibt, richtet sich nach den allgemeinen bauplanungsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 3 BauGB).
Auch dann, wenn der B-Plan hinsichtlich der Löschwasservorhaltung abwägungsfehlerfrei zustande kommt, entsteht daraus kein unmittelbarer subjektiver Rechtsanspruch eines Grundstückeigentümers (bzw. eines Bauherren) auf gesicherte bzw. ausreichende Löschwasservorhaltung für sein konkretes Bauvorhaben, vgl. § 30 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit nur, soweit "… die Erschließung gesichert ist."). Dies zu prüfen und über die ggf. notwendigen Maßnahmen zu entscheiden, ist Sache der Vorhabengenehmigung nach LBauO.
Soweit im Ergebnis bei fehlerfreier Ermessensausübung der beiden Aufgabenträger TdW und TdB die objektiv notwendige Löschwasserversorgung nicht sichergestellt sein sollte, steht es dem Planungsträger frei, sein Planvorhaben dadurch abwägungsfehlerfrei zu realisieren, indem er den Fehlbedarf der Löschwasservorhaltung entweder selbst ausgleicht oder die Kosten für weitergehende Maßnahmen des TdW bzw. des TdB übernimmt. Im Rahmen von Erschließungsverträgen kann dies auf einen Erschließungsträger übertragen werden. Dies gilt insbesondere auch in den im Abschnitt 2.1.1. genannten Sonderfällen, in denen Einrichtungsteile der Wasserversorgung ausschließlich aus Gründen und für Zwecke der Löschwasservorhaltung errichtet werden (kein integraler Bestandteil in funktionaler Hinsicht); die Frage der Kostentragung ist idealerweise vor Durchführung der Erschließung geklärt und vereinbart.
Wichtig erscheint an dieser Stelle das Signal in der Kommunalpolitik hinein, dass es eine Erschließung "um jeden Preis" nicht geben kann und sich dies künftig auch auf den Aspekt der Löschwasservorhaltung erstreckt.
An der Stelle wird nochmals sehr deutlich, wie sehr es auf die frühzeitige Abstimmung zwischen den Planungs- bzw. Aufgabenträgern zu einem möglichst frühen Zeitpunkt, insbe-sondere bereits bei der Flächennutzungsplanung, ankommt. Im Hinblick auf die Kosten für eine gegebenenfalls über die leitungsgebundene Vorhaltung erforderliche sonstige Vorhal-tung kann im Einzelfall der Erwerb aller Baugrundstücke durch die Ortsgemeinde vorteilhaft sein; Aufgaben- und damit Kostenträger ist aber grundsätzlich die Verbandsgemeinde als Träger des Brandschutzes.