Jeder Aufgabenträger bzw. Planungsträger kann grundsätzlich nur für eigenes Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) in Haftung genommen werden.
Für die Frage einer etwaigen Haftung einer Ortsgemeinde im Rahmen der Bauleitplanung bedeutet dies insbesondere: Werden dem Planungsträger im Rahmen der TÖB-Beteilung keine Hinweise über eine ggf. unzureichende Löschwasservorhaltung mitgeteilt und hat er auch hierüber keine sonstigen Hinweise oder Erkenntnisse, darf er angesichts der nach LWG und LBKG normierten Pflichten von einer gesicherten Löschwasservorhaltung ausgehen und die Abwägung wäre nicht insoweit nicht zu beanstanden.
Stellt sich im Nachhinein die tatsächliche Löschwasservorhaltung als unzureichend heraus, stehen die zuständigen Aufgabenträger in der Pflicht und somit stellt sich für diese dann ggf. die Frage der Haftung für deren eigene Versäumnisse.