3.1. Zusammenarbeit zwischen WVU mit TdB
Im Bereich der Löschwasserversorgung treffen zumindest zwei Aufgabenträger zusammen, die ihre Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen haben; im Falle von B-Plänen der Ortsgemeinden kommt ein dritter Träger mit einem Planungsermessen hinzu.
Alleine daraus wird deutlich, wie sehr es erstens auf die gegenseitige Information dieser Träger über die jeweilige Ermessensausübung sowie zweitens – im Hinblick auf das gemeinsame Interesse, den öffentlichen Belang "Brandschutz" bzw. "Löschwasservorhaltung" möglichst gut und auch möglichst wirtschaftlich sicherzustellen – auf eine frühzeitige Abstimmung der jeweils geplanten und vorgesehenen Maßnahmen ankommt.