3.3. Stellungnahmen zu den Baugenehmigungen

3.3. Stellungnahmen zu den Baugenehmigungen


Organisatorisch ist sicherzustellen, dass der TdW auch tatsächlich an Baugenehmigungsverfahren standardmäßig beteiligt wird. Die Verantwortung der Beteiligung liegt hier beim TdB. Hierauf kann dann verzichtet werden, wenn – Bereichs- oder Baugebietsweise – klar ist, dass die Löschwasserversorgung leitungsgebunden ausreichend ist und das Vorhaben sich an die Festsetzungen des B-Planes hält. Befreiungsverfahren sollten immer dem TdW vorgelegt werden. Mit dem TdB sollten vom TdW entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.


Im Übrigen sollte wie folgt verfahren werden:

Leistungsdaten sollten in den Staffelungen des DVGW W 405 mitgeteilt werden. Also > 13,4 l/s, > 26,8 l/s usw., siehe auch 3.2. Sollten hier Unklarheiten bestehen, teilt der TdW seine tatsächliche Leistungsfähigkeit in l/s und den Zeitraum mit.

Auf eine genaue Bezeichnung / Benamung des oder der Hydranten sollte verzichtet werden, um nicht diesem Hydranten Bestandsschutz zu gewähren. Ausnahmen bestätigen die Regel und sind für künftige Netzfortschreibungen zu dokumentieren.

Darüber hinausgehende Maßnahmen zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung bzw. deren Auskömmlichkeiten sind Aufgabenstellungen der TdB bzw. der Bauaufsichtsbehörden.


Abb. 3: Ideales Ablaufschema der künftigen Stellungnahmen zu Baugenehmigungen


Die Abbildung stellt den Ablauf idealtypisch dar. Denkbar ist auch, dass die verfahrensführende Stelle den TdW unmittelbar beteiligt und der TdB nur dann in das Verfahren involviert wird, wenn die Löschwasserversorgung nicht vollumfänglich leitungsgebunden sichergestellt werden kann. Diese Vereinfachung kommt vor allem bei Verbandsgemeinden in Betracht, wenn sie mehrere oder alle Zuständigkeiten in sich vereinen, wenn sie also verfahrensführende Stelle (hier: Genehmigungsbehörde), TdB und TdW sind.