4.2. Bebauung nach früherer Erweiterung Gewerbegebiet durch B-Plan
Ausgangslage | Ein bestehendes Gewerbegebiet in einer Ortsgemeinde wurde vor Jahren durch B-Plan erweitert. Nun wird ein Bauantrag gestellt und die Kreisverwaltung stellt fest, dass der Löschwasserbedarf von 96 m³/h nicht zur Verfügung steht. Auch der vom Bauherrn eingereichte Nachweis der Löschwasserversorgung ist fehlerhaft. |
Knackpunkte | Das Thema Löschwasserversorgung wurde im B-Plan offenbar nicht ausreichend gewürdigt. Der bestehende B-Plan ist rechtswirksam, so dass die Aufgabenträger in der Pflicht stehen, ihre Aufgabe auch zu erfüllen. |
Gewählte Lösung ggf. Empfehlungen | Die Vertreter der Aufgabenträger, das sind der Wasserversorger, die gemeindliche Verwaltung sowie die örtliche Feuerwehr entwickeln gemeinsam eine tragfähige und auch wirtschaftliche Lösung für die Löschwasservorhaltung für das Gebiet auf Basis der drei Säulen: Trinkwassernetz / zusätzliche öffentliche Löschwasservorhaltung / zusätzliche private Löschwasservorhaltung Die Brandschutzdienststelle bei der Kreisverwaltung bietet dazu Beratung an und wird hinzugezogen, auch und insbesondere zur Frage, ob ggf. von den 96 m³ abgewichen werden kann. Ggf. wird auch der Investor frühzeitig eingebunden im Hinblick auf die ggf. auf ihn zukommende Verpflichtung, selbst Löschwasser vorzuhalten bzw. eine die Brandlast reduzierende Bauweise. |
Kommentar | Idealerweise gibt bereits der B-Plan in seinen Erläuterungen den Hinweis, dass die Löschwasservorhaltung alleine aus dem Trinkwassernetz nicht ausreicht und dass, je nach Brandlast des zu errichtenden Gewerbebetriebs, eine zusätzliche und selbst zu erbringende Löschwasservorhaltung erforderlich werden kann. So können sich potenzielle Bauherren von Anfang an in ihren Planungen und auch finanziell darauf einstellen; das mindert das Konfliktpotenzial erheblich. |