4.3. Erweiterung einer Schreinerei mit B-Plan-Verfahren

4.3. Erweiterung einer Schreinerei mit B-Plan-Verfahren

AusgangslageAm Rand einer Ortslage ist in einem bauplanungsrechtlich ausgewiesenen kleineren Gewerbegebiet nur eine Schreinerei angesiedelt (keine weiteren Unternehmen). Die Schreinerei plant einen Erweiterungsbau über die bisherigen Gebietsgrenzen hinaus, die Ortsgemeinde entwickelt die im Eigentum der Schreinerei stehende Fläche über einen B-Plan-Verfahren.
KnackpunkteIm Rahmen der Bauleitplanung verlangt die Kreisverwaltung für Gewerbegebiete gemäß DVGW W 405 einen Grundschutz von 26,8 l/s (96 m³/h).

Ausweislich einer Durchflussmessung kann das Gewerbegebiet mit einer Löschwassermenge von 13,4 l/s (48 m³/h) über 2 Stunden versorgt werden. Darauf hat der Wasserversorger im Rahmen seiner Stellungnahme hingewiesen. Sofern leitungsgebunden ein darüber hinausgehender Löschwasserbedarf bestehe, könne die Erschließung mit Löschwasser nicht alleine durch das WVU sichergestellt werden.

Die Ortsgemeinde löst das Problem planerisch, indem sie für die Vorhaltung einer stationären Löscheinrichtung eine Fläche im Bebauungsplan ausweist, im Übrigen auf das Baugenehmigungsverfahren verweist. Aussagen, wer den Löschwasserbedarf, der über die leitungsgebundenen Möglichkeiten hinausgeht, bereitstellen muss, trifft die Ortsgemeinde im Rahmen ihrer Abwägung nicht.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird die Frage diskutiert, wer für die Sicherstellung der nicht leitungsgebundenen Löschwasserversorgung zuständig ist.
Gewählte Lösung ggf. EmpfehlungenNach den gesetzlichen Klarstellungen ist die Sicherstellung des leitungsgebunden nicht abgedeckten Löschwasserbedarfs Aufgabe des Trägers des Brandschutzes. Sowohl er also auch die genehmigende Behörde (untere Bauaufsicht) haben die Möglichkeit, den Grundstückseigentümer zu verpflichten, ggf. fehlende Löschwassermengen selbst und auf eigene Kosten vorzuhalten.

Zuvor hat der TdW eine fehlerfreie Ermessensausübung dahingehend vorzunehmen, ob – nach Abwägung der Kosten und Nutzen im Rahmen der Vorgaben der Trinkwasserhygiene – ggf. eine Ertüchtigung des vorgelagerten Netzes erforderlich ist.
KommentarVgl. dazu Abschnitt 2.4.4, dort insbesondere zweites und drittes Tiret. 

Die planende Ortsgemeinde kann zwar Festsetzungen im B-Plan treffen zur Frage, wer welches Löschwasser vorzuhalten hat; sie hat diese Belange aber in ihre Abwägung zu würdigen; soweit sie aber erwarten muss / müsste, dass der notwendige Löschwasserbedarf nicht sichergestellt ist, wäre die Planung zumindest abwägungsfehlerhaft.