4.4. Druckerhöhung nur für Löschwasserzwecke
Ausgangslage | Zur Versorgung eines neu geplanten Mischgebietes wird eine Trinkwasserversorgung DN 250 geplant und gebaut. Diese ist so dimensioniert, dass die hygienischen Anforderungen an das Trinkwasser (gerade noch so) eingehalten werden, damit die Leitung auch zur Löschwasservorhaltung dienen kann und soll. |
Knackpunkte | Die Leitung DN 250 ist jedoch unzureichend, um die für den Grundschutz nach den Richtwerten des W 405 notwendige Löschwasservorhaltung für das Gebiet leisten zu können (hier: 96 m³/h), insbesondere was den Druck und damit die ausreichende Menge über einen längeren Zeitraum angeht. |
Gewählte Lösung ggf. Empfehlungen | Das WVU baut in das vorgelagerte Leitungsnetz eine Pumpstation zur Druckerhöhung ein, die nur im Fall der Löschwasserentnahme "anspringt" und somit gewährleistet, dass die Werte nach W 405 geliefert werden können. Um eine Verkeimung zu verhindern, wird diese Pumpstation nicht im Nebenschluss ("Bypass") eingebaut, sondern im Hauptschluss; d.h. das Trinkwasser durchströmt diese Station ständig. Alternative: Bau im Nebenschluss, aber – zur Wahrung der Trinkwasserqualität – ebenfalls laufend durchströmt. |
Kommentar | Vorweg ist klarzustellen, dass es sich hierbei um eine im Hinblick auf die Versorgungssicherheit Trinkwasser als auch auf den Brandschutz sinnvolle und wohl auch wirtschaftliche technische Lösung handelt. Zu klären ist, in wessen Aufgabenbereich bzw. Kostentragung dieser Anlagenteil steht. Zweifellos ist diese Pumpstation, auch wenn sie nur im Brandfall genutzt wird, technisch mit der Einrichtung und den Anlagen verbunden. Sie gehört somit – auch wenn sie nur im Brandfall genutzt wird – zur Wasserversorgungseinrichtung und somit liegen Bau und Betrieb gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 im Aufgabenbereich des Wasserversorgers. Wegen der Kostentragung kann im Einzelfall eine funktionale Betrachtung greifen, siehe hierzu im Leitfaden unter 2.1.1 bzw. 2.1.3. Unabhängig von der Betrachtungsweise zeigt dieses Beispiel sehr deutlich den notwendigen Abstimmungsbedarf zwischen den beiden Trägern Aufgabenträger TdB und TdW. Diese (sinnvolle) technische Lösung ist im Ideal Ergebnis einer "kongruenten Ermessensausübung" beider Träger. Letztlich liegt es im Ermessen des Wasserversorgers, ob er eine solche Anlage in seinem Netz zulässt oder nicht. Würde er das nicht tun, wäre die Löschwasservorhaltung aus hygienischen Gründen nicht ausreichend. Dann hätte der Träger des Brandschutzes – in ebenfalls eigenem Ermessen – zu entscheiden, ob und welche ergänzenden eigenen Maßnahmen (nicht leitungsgebundene Löschwasservorhaltung und/oder Übertragung der Pflicht nach § 31 Abs. 5 LBKG) er ergreift, um die Löschwasservorhaltung gegenüber dem Planungsträger Ortsgemeinde als "gesichert" erklären zu können. |