1. Was wurde mit den Gesetzesänderungen bezweckt?

1. Was wurde mit den Gesetzesänderungen bezweckt?

Vorrangiges Ziel der Gesetzesänderungen war es, die bisherige Form der Finanzierung der mit der Löschwasservorhaltung verbundenen Kosten rechtssicher fortführen zu können. Dazu wird klargestellt, dass die Löschwasservorhaltung in Wasserversorgungsanlagen nicht im Allgemeininteresse, sondern als Annex der Trink- und Brauchwasserversorgung grundstücksbezogen erfolgt und daher eine gebühren- und beitragspflichtige Leistung ist. Weiterhin wurde gesetzlich präzisiert, was genau zur Aufgabe der Wasserversorgung nach § 48 Abs. 1 LWG gehört, nämlich die "leitungsgebundene Löschwasservorhaltung", also die Löschwasservorhaltung, die mit den Anlagen und Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung verbunden ist.